Pfändung eines Kfz nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wenn jemand die Eidesstattliche Versicherung abgelegt hat und keinerlei Sach- oder Geldwerte besitzt, darf er dann ein Auto besitzen oder kann dies gepfändet werden?  

Die Person ist momentan noch berufstätig - aber krank geschrieben. Wenn diese Person Rentner wäre - ändert sich dann die Sachlage?  

Sie fährt einen Polo. Erstzulassung 2004. Der Wagen läuft auf einen anderen Namen. Die Person würde gerne das Auto auf sich selber anmelden.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,  

Fragestellung: Pfändung eines Kfz nach Abgabe der EV  

Bevor der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abnimmt, muss er zunächst die Sachpfändung durchführen. Wenn diese erfolglos verläuft, wird die EV abgegeben. In aller Regel hat der Schuldner sodann 3 Jahre lang etwas Ruhe und sollten weitere Gläubiger vollstrecken, werden sie vom Gerichtsvollzieher darüber informiert, dass die Sachpfändung erfolglos verlaufen war. Der Gläubiger kann dann nur das Protokoll der EV einsehen. Sofern Gläubiger keine Kenntnis von neuerlichem Vermögen erhalten, ist mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht ohne weiteres zu rechnen.   

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob der Gläubiger Rentner oder Arbeitnehmer ist. Vollstreckt werden kann gleichermaßen sofern verwertbares Vermögen vorhanden ist.  

Hinsichtlich des Kfz sind zwei Dinge strickt voneinander zu trennen: Zum einen das Eigentum und zum anderen die Haltereigenschaft. Eigentümer und Halter eines Kfz müssen nicht identisch sein. So stehen z. B. Leasingfahrzeuge stets im Eigentum der Leasingfirma, obwohl der Halter der Leasingnehmer ist. Ein Gläubiger des Leasingnehmers kann deshalb nicht in das Fahrzeug vollstrecken bzw. die Zwangsversteigerung beantragen.   

Nach Ihren Mitteilungen steht der Polo derzeit im Eigentum einer anderen Person. Sofern nicht gegen diese Person vollstreckt werden kann bzw. kein Titel besteht, kann jedenfalls mit Titeln gegen den hier in Rede stehenden Schuldner nicht vollstreckt werden. Er kann also ohne weiteres im Kfz-Brief als Halter eingetragen sein, das Kfz auf seinen Namen versichern und versteuern, ohne jedoch Eigentümer zu sein. In diesem Falle kann auch der Gläubiger bei Kenntnis der Umstände nicht in das Fahrzeug vollstrecken. Dies ginge eben nur mit einem Titel gegen den Eigentümer des Fahrzeugs.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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