Wirksamkeit eines mündlichen Schenkungsversprechens

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor ca. 18 Monaten eine gebrauchte Sofagarnitur geschenkt bekommen. Dafür sollte ich und mein Bruder der Dame helfen beim Einzug ihres Freundes, was wir auch gemacht haben. Nun sagst sie, sie hätte es mir nur geliehen. Ich hätte keine Beweise dafür. Gleichzeitig behauptet sie, ich und mein Bruder seien Schmarotzer, was ich abstreite. Ich war vielleicht ca. 4-5 mal bei der Dame und dann nur für ein paar Stunde, außer am Einzugstag ihres Lebensgefährten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fraglich ist zunächst, ob überhaupt ein Schenkungsvertrag vorliegt. Grds. bedarf ein Schenkungsversprechen zur Wirksamkeit gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, deren Mangel allerdings gem. Abs. 2 durch Bewirken der Schenkung geheilt wird. In Ihrem Fall wäre es die Übereignung der Sofagarnitur. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ist. Eine Schenkung liegt nach der Legaldefinition in § 516 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn sich beide Vertragsteile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Zuwendung ist objektiv unentgeltlich, wenn sie unabhängig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Beschenkten oder eines Dritten geschieht. Daran fehlt es bei Ihnen, denn Sie haben mit der Dame für den Erwerb der Garnitur eine Gegenleistung vereinbart. Entscheidend ist für die Einordnung, ob die Zuwendung nach dem Inhalt der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung von der Gegenleistung abhängig sein soll. Davon ist bei Ihnen auszugehen, denn Sie konnten ohne die Gegenleistung der Umzugshilfe nicht ohne weiteres erwarten, die Garnitur geschenkt zu erhalten. In diesem Fall liegt ein gegenseitiger Vertrag und keine Schenkung vor.

Im Ergebnis handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der Kauf- und Dienstvertragselemente enthält. Da beide gegenseitigen Pflichten erfüllt sind, haben Sie wirksam Eigentum an der Garnitur erworben, sodass die Dame keinen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB hat. Dafür, dass ein solcher Vertrag zustande gekommen ist und auch von Ihnen erfüllt wurde, steht Ihr Bruder als Zeuge zur Verfügung. Auch der Freund der Dame wird sicherlich bezeugen können (und notfalls müssen), dass Sie den Einzug zusammen mit Ihrem Bruder durchgeführt haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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