Vorspiegelung falscher Tatsachen durch einen Telefondienstleister

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Mitarbeiter eines Telefondienstleistungsshopsin  München hat für mich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 4. Juni 2010 einen Tarifwechsel von bisher EUR 41,13/Monat auf 52,45/Monat vorgenommen. Ich wollte lediglich einen defekten Splitter im Shop kaufen.

Als ich am 16. Juni die Auftragsbestätigung erhielt, habe ich sofort Einspruch erhoben und die Annahme des damit verbundenen Fernsehers, der mir anschließend zugesandt wurde, verweigert.
Am 2. Juli habe ich meinen Widerruf wiederholt, da er vom Shop in Bonn am 29. Juni 2010 mit der Begründung abgelehnt wurde, "Wenn Sie bei uns schriftlich, telefonisch oder über das Internet bestellen, gilt die gesetzliche Widerrufsfrist. Aufträge, die Sie persönlich bei einem unserer Vertriebspartner erteilen, unterliegen jedoch nicht dem Widerrufsrecht."

Ich bitte Sie – falls ich Recht habe und dieser Tarifwechsel wie ich meine, erschwindelt wurde (ich erhielt keine Kopie des Auftrages und wurde nicht informiert was die Umstellung bedeutet) – ein Anwaltsschreiben an den Shop zu schicken, daß sie verpflichtet ist, meinen Widerspruch zu akzeptieren, mir meinen alten Tarif zurückzugeben und die zuviel berechneten Kosten zu erstatten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich bedanke mich für die Annahme meines Angebotes und führe auf Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, gerne wie folgt aus.

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsansicht der Telekom korrekt ist. Es besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Sie aus dem augenscheinlich abgeschlossenen Vertrag wieder zu entlassen.

Ein Widerrufsrecht i.S.d. §§ 312 BGB ff. besteht bei Verträgen, die unter anwesenden geschlossen wurden, leider nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen, wozu solcherlei Telekommunikationsverträge nicht gehören. Hier tritt in dem Zeitpunkt Gültigkeit ein, in dem der Kuli vom Papier genommen wurde.

Selbst wenn man Ihnen im Shop ein falsches Formular vorgelegt oder anderweitige Versprechungen gemacht haben sollte wäre es sehr schwer, hieraus einen entsprechenden Nutzen zu ziehen. Zwar könnte man an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung denken. Hier müssten Sie dann aber alle Umstände darlegen und bewiesen, die die Täuschung begründen. Angesichts der Tatsache, dass Sie augenscheinlich den Änderungsantrag unterschrieben haben, scheidet die Beweismöglichkeit nahezu gänzlich aus, gilt doch der Grundsatz, dass man grundsätzlich das zu Lesen hat, was man unterschreibt. Wenn insoweit Fragen bzgl. des Inhaltes des zu unterzeichnenden Schreibens bestehen, sind diese VOR Unterzeichnung abzuklären. Sich hinterher auf Unwissenheit zu berufen ist bedauerlicherweise zum Scheitern verurteilt.

Insoweit geht Ihre Rechtsansicht, Sie hätten einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossen Entertain-Vertrages, leider fehl. Ich kann insoweit nur dringend raten, sich mit der bestehenden Situation, so unbefriedigend Sie auch sein mag, zu arrangieren. Allenfalls auf Kulanzbasis könnte von dem geschlossenen Vertrag abrücken und von dieser Möglichkeit will man dort augenscheinlich keinen Gebrauch machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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