Unverbindliches Kaufangebot für eine Immobilie abgeben

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte ein Kaufangebot für ein Grundstück incl. einer Immobilie abgeben. Kann mir aber aus finanziellen Gründen dies nur leisten, wenn die Bank mir einen entsprechenden Kredit gewährt. Nun meine Frage : Wie ist die rechtliche Grundlage bei Abgabe von Grundstücksangeboten d.h. bei Annahme des Angebotes durch den Eigentümer besteht da schon ein verbindlicher Vertrag ? Kann man von dem Kaufangebot nach Abgabe zurück treten ? Wie muss das Angebot ggf. formuliert sein ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Wie ist die rechtliche Grundlage bei Abgabe von Grundstücksangeboten d.h. bei Annahme des Angebotes durch den Eigentümer besteht da schon ein verbindlicher Vertrag?

Bei Kaufverträgen des täglichen Lebens kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, vgl. §§ 433 iVm 145 ff BGB. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Unterbreiten Sie als Kaufinteressent ein konkretes Kaufangebot, welches die Kaufsache und den Kaufpreis bezeichnet, kann es der potentielle Verkäufer durch Annahme des Angebotes annehmen. Tut er dies, ist ein Vertrag zustande gekommen. Lehnt er es ab, hat der Vorgang rechtlich keine Bedeutung. Bei Grundstücken ist dies nicht ganz so einfach möglich, da ein solcher Kaufvertrag zur Wirksamkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Nur sofern Sie ein notarielles Kaufangebot abgeben, könnte der Verkäufer es vor einem Notar annehmen. Solche Konstruktionen sind in der Praxis unüblich und eher selten, da sich die Parteien zumeist über den Kaufgegenstand und die übrigen Konditionen in vorausgehenden Verhandlungen einigen, danach einen entsprechenden Kaufvertrag von einem Notar entwerfen lassen und ihn dann schließlich in einer gemeinsamen Sitzung beim Notar unterzeichnen.

Frage 2.: Kann man von dem Kaufangebot nach Abgabe zurück treten?

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Dies regelt § 145 BGB.

Frage 3.: Wie muss das Angebot ggf. formuliert sein?

Sofern Sie sich bei Abgabe Ihres Angebotes nicht binden wollen, machen Sie neben der Bezeichnung des Grundstücks und Ihres Preisangebotes einen zusätzlichen Vermerk, der etwa wie folgt lauten könnte: Mein Angebot ist freibleibend. Alternativ: An dieses Angebot halte ich mich bis zum (Datum) gebunden. Die erste Variante ist zu bevorzugen, da Sie sich mit der Höhe des Preisangebots weniger binden.

Wegen der Beurkundungspflicht empfiehlt es sich, ein unverbindliches Kaufangebot schriftlich mit der Aufforderung zu unterbreiten, in konkrete Verhandlungen einzutreten. Mit Nennung des Kaufpreises ist bereits die Basis für Verhandlungen bereitet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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