Ticket für Konzert nie angekommen - trotzdem bezahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe Anfang März übers Internet ein Ticket für ein Konzert in Leipzig
gebucht, welches ich als Geburtstagsgeschenk am 6.4. verschenken wollte. Das Ticket kam 82 Euro inkl. Versand. Es sollte mir per Post zugeschickt werden. Die Bezahlung erfolgte per Lastschrifteinzug am 8.3.

Als ich Ende März immer noch kein Ticket hatte schrieb ich die Ticketbörse an. Es wurde mir mitgeteilt, das das Ticket zur Post gegeben wurde und falls es da verloren gegangen ist, hätte ich die Möglichkeit mich in der Veranstaltungswoche (28.4.) nochmal telefonisch in Österreich zu melden, man wolle dann "versuchen", mir ein Ersatzticket zu besorgen.

Bis dahin hatte ich nicht mitbekommen, dass die Ticketbörse in Österreich ist. Ich sagte, dass ich das Ticket als Geschenk brauche und fragte an, ob ich als Ersatz per Mail inzwischen eine Bestätigung erhalten könnte, was aber abgelehnt wurde.
Darauf habe ich die Lastschrift widerrufen und anderswo ein Ticket erworben, obwohl die Ticketbörse sagte, das ich nicht stornieren kann.

Ich weiß, das Konzertkarten nicht storniert werden können, aber kann man denn etwas verkaufen und dem Kunden sagen, wenns auf dem Postweg verlorengeht, ist das Pech für den Kunden? Da können die ja massenhaft Karten verkaufen, Geld einziehen und brauchen nicht liefern.
Außerdem war das ganze Geschehen noch im März, also noch über einen Monat vor dem Konzert.
Die Karte habe ich wie gesagt nicht erhalten, die Ticketbörse will sie aber bezahlt haben. Ich hätte mir ja am 27.4. eine Ersatzkarte in Wien abholen können. Und sie verweisen auf ihre AGB, in denen steht, bei Verlust auf dem Postweg haftet der Kunde?
Wie verhalte ich mich?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal ergibt sich eine Vorfrage für den Sachverhalt, nämlich die des auf den Ticketkauf anwendbaren Rechts. In Betracht kommt österreichisches und deutsches Recht.

Für das internationale Vertragsrecht unterliegt Ihr Vertrag grundsätzlich dem Recht, das die Parteien gewählt haben, vgl. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO.

Sofern keine ausdrückliche Rechtwahl erfolgt ist, was hier wohl mangels anderer Angaben der Fall ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Die Tatsache, daß das Konzert in Leipzig stattfindet (charakteristische Leistung) und daß das Ticket Ihnen zugeschickt werden sollte (Lieferort), deuten auf die Wahl deutsches Recht hin. Auf diesem Gebiet des deutschen Rechts darf ich Ihnen dann auch uneingeschränkt Auskunft erteilen.

Nach deutschem Recht wird grundsätzlich unterschieden je nach Vereinbarung in Schick- Bring- und Holschulden. Dabei ergeben sich dann jeweils andere Konsequenzen für den Gefahrübergang, d.h. u.a. auch das Risiko, den Untergang der Sache verantworten zu müssen.

Gerne wird in dieser Situation in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schickschuld so vereinbart, daß der Verkäufer mit der Versendung bzw. Übergabe an den Spediteur schon alles getan hat, was er muß. Auf diesen Standpunkt scheint sich Ihr Verkäufer ja auch zu stellen.

Beim Versendungskauf geht dann nach § 447 BGB die Gefahr schon mit ordnungsgemäßer Übergabe auf den Spediteur/ Post über.

Sie schützt jedoch die Verbraucherschutznorm des § 474 Abs. 2 BGB. Danach findet § 447 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

Dem Gesetz, das infolge einer europäischen Richtlinie (VerbrGKRL) 2002 in deutsches Recht übernommen wurde, liegt der Gedanke zugrunde, daß der professionelle Versender leichter dafür Sorge tragen kann, dass die Sache auch wirklich unbeschädigt ankommt, als der Verbraucher. Da dies europäisches Verbraucherrecht ist, dürfen Sie, nebenbei bemerkt, auch davon ausgehen, dass es eine parallele Regelung im österreichischen Recht gibt.

Damit ist, selbst wenn der Unternehmer Ihnen eine andere Vereinbarung in seinen Vertragsbedingungen auferlegt hat, dennoch Gefahrübergang entgegen § 447 BGB nicht bereits bei Versendung, sondern erst mit ordentlicher Lieferung anzunehmen. Diese hat nicht stattgefunden, und das Risiko des zwischenzeitlichen Verlusts des Tickets trägt der Verkäufer, nicht der Käufer.

Nach den Umständen liegen die sonstigen Voraussetzungen wohl auch unproblematisch vor, insbesondere sind Sie Verbraucher (§ 13 BGB) und der Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB).

Sie konnten und können somit wirksam gegenüber einem etwaigen Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben. Diese muss ausdrücklich erhoben werden, das ist notfalls noch bis zur mündlichen Verhandlung in einem Zivilprozess möglich.

Auf die Regelung in den AGB kommt es damit nicht mehr an. Da damit der Verwender Verbraucherschutzrecht umgeht zum Nachteil des Verbrauchers, können Sie gegebenenfalls Unwirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB einwenden.

Die vage Zusage, ihnen eventuell ein Ersatzticket zu besorgen, kann den Verkäufer von seiner Leistungspflicht nicht befreien. Der Verkäufer befand und befindet sich immer noch in Leistungsverzug. Insbesondere hatte er Ihnen auf Ihre Reklamation hin weiterhin eine Lieferung noch nicht einmal verbindlich zugesagt. Sie hatten damit durchaus das Recht, ein Ticket anderweitig zu kaufen.

Ihre Frage, was Sie unternehmen können, kann damit beantwortet werden wie folgt:

Sie können in einem Schreiben an den Verkäufer (Einschreiben mit RS) noch mal klar stellen, daß der Verkäufer (pflichtwidrig) das Ticket nicht geleistet hat. Der reine Versand reicht dazu nicht aus, die Ware muß auch nachweisbar ankommen. Sie verweisen auf § 447 BGB und erheben die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Schließlich weisen Sie darauf hin, daß Sie inzwischen gezwungen waren, anderweitig ein Ticket zu kaufen und daher an einer Erfüllung inzwischen kein Interesse mehr haben.

Es ist unwahrscheinlich, daß der Verkäufer mit einer Klage obsiegen wird. Sie brauchen also eigentlich überhaupt nichts zu tun und sich nur dementsprechend im Falle eines Prozesses/ Mahnbescheids zu verteidigen.

Denkbar wäre übrigens auch, wegen der Verwendung einer den Verbraucher unangemessen benachteiligenden Klausel, eine Verbraucherschutzorganisation zu kontaktieren, die gegebenenfalls den Verkäufer aus eigenem Recht abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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