Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Rücktrittsgrund

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir wollten am Sonntag, den 13.03. einen gebrauchten PKW zum Preis von
€ 9450,- kaufen.
Unser alter PKW sollte für € 3450,. angekauft werden. Ankaufvertrag ist bereits
an diesem Tag unterschrieben worden. Kaufvertrag für den anderen Wagen noch nicht. Die Differenz von € 6000,- wollten wir in Bar bezahlen. Am folgenden Tag
wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass wir noch eine Automatikgetriebe-
Versicherung abschließen müßen !!! ( € 350 )extra.Am Sonntag wurde dieses
nicht angesprochen. Von Extra Kosten war nicht die Rede.
Daraufhin haben wir dem Händler mitgeteilt, dass wir von einem Kauf des PKW
absehen, und unseren alten Wagen dann doch nicht mehr verkaufen wollen.
Jetzt wurde uns mitgeteilt, man würde die Versicherung selber übernehmen.
Wenn wir den Wagen nicht kaufen wollen, so würde man trotzdem nicht auf den
Ankauf unseres Wagens verzichten. Wir wollen den Wagen auf keinen Fall verkaufen. Meine Frage : Kann der Autohändler auf den Ankauf unseres PKW
bestehen. Er sagt er kann.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Meine Frage : Kann der Autohändler auf den Ankauf unseres PKW bestehen.

Da Sie den Mercedes tatsächlich noch nicht gekauft haben, könnte möglicherweise eine Abstandnahme dazu führen, dass Sie vom Kaufvertrag des Polo zurücktreten könnten. Denkbar wäre dies z.B. dann, wenn Sie nur einen einzigen Kaufvertrag, nämlich über den Mercedes für 9.450,00 geschlossen hätten und den Polo sozusagen als Zahlungsmittel wie Geld eingesetzt hätten. Die Inzahlungnahme von Waren wurde früher als Ersetzungsbefugnis des Käufers konstruiert, den gebrauchten (in Ihrem Fall der Polo) Wagen an Erfüllung statt zu übereignen, so dass nicht zwei Kaufverträge geschlossen werden müssen. In dem Fall würde es dann nicht mehr zur Durchführung des (einen) Vertrages über den Mercedes kommen, so dass dann auch Ihre Verpflichtung entfiele, den Polo als Zahlungsmittel einzusetzen und dem Verkäufer zu überlassen. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht geschehen. Sie haben zwei völlig selbständige und voneinander unabhängige Kaufverträge geschlossen (bzw. bezgl. des Mercedes nur vorbereitet). Eine Verknüpfung beider Verträge ist nicht einmal im Ansatz auszumachen. Selbst zwischen den Vertragsparteien beider Verträge besteht keine Gemeinsamkeit. Während Herr Habicht der Käufer des Mercedes ist, tritt Frau Habicht als Verkäuferin des Polo auf. Hinzu kommt, dass Sie den Kaufvertrag über den Polo quasi bereits abgewickelt haben. Insoweit kann sich der Käufer/Polo zurecht darauf berufen, den Polo nicht zurückgeben zu müssen. Sie hätten sich im Kaufvertrag des Polo eine Hintertür dergestalt offen halten müssen, dass Sie mit einem Zusatz den Verkauf des Polo von der Durchführung des Kaufvertrages des Mercedes abhängig gemacht hätten.

Auch eine denkbare Lösung über § 480 BGB (Tausch) führt im Ergebnis nicht weiter. Zum einen werden die im Handel gebräuchlichen Inzahlungnahmen von Gebrauchtwagen nicht als Tausch angesehen, vgl. MünchKommBGB/Westermann 5. Aufl. § 480 Rn 7. Zum anderen besagt § 480 BGB, dass auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anwendbar sind.

Im Ergebnis werden Sie vom Kaufvertrag über den Polo mangels Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nicht zurücktreten können. Allerdings steht es Ihnen frei, den Kaufvertrag über den Mercedes abzuschließen oder nicht. Kaufen Sie den Mercedes nicht, muss der Händler den Kaufpreis von 3450,00 an Sie auszahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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