Photovoltaik Anlage bringt nicht die versprochene Leistung - Hersteller möchte nicht Umtauschen

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Photovoltaik-Module bringen 15-20% weniger Leistung als sie müssten.
Nach Messungen und Sichtprüfungen durch den Installateur liegt ein Materialfehler vor (Korrosion o.ä.).
Der Schaden wurde nach 1,5 Jahren an die Herstellerfirma gemeldet. Diese verweigert seitdem den Tausch und reagiert sehr zurückhaltend auf Anfragen des Installateurs, obwohl wir den Schaden innerhalb der gesetzl. Gewährleistungsfrist von 2 Jahren meldeten. Zudem gibt der Hersteller "10 Jahre Leistungsgarantie auf 90% der Mindestleistung".

Wie schätzen Sie meine Chancen auf eine erfolgreiche Klage ein.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Wie schätzen Sie meine Chancen auf eine erfolgreiche Klage ein.

Sie haben etwa im Mai/Juli 2008 mit der Firma entweder einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff BGB über die Errichtung einer Photovoltaikanlage geschlossen oder aber einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind, ist diese Frage vorab zu klären. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Besteller bzw. Käufer im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten, vgl. BGH NJW-RR 2004, 850. Die Lieferverpflichtung der Fa. beschränkte sich auf eine Photovoltaikanlage aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör (laut Rechnung Komplettsystem), welche sie ihrerseits bei einer Drittfirma, der Fa. 2 bezogen hatte; der Gesamtpreis hierfür belief sich nach der Rechnung vom 22.07.2008 auf 32.049,68 EUR. Darin sind Kosten für eine Montage überhaupt nicht ausgewiesen, so dass nach den obigen Kriterien von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auszugehen ist. Demnach kommt für sämtliche Ansprüche nicht Werkvertragsrecht, sondern Kaufrecht, mithin die §§ 433 ff BGB zur Anwendung. Zweifellos handelt es sich bei der Minderleistung sowie bei den Korrosionsschäden um Sachmängel i.S.v. § 434 BGB, so dass die Regeln der Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) anwendbar sind. Danach besteht gem. § 437 Nr. 1 BGB zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung. Nach § 439 Abs. 1 kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Umtausch) verlangen. Sie könnten damit die Lieferung einer komplett neuen Anlage von der Firma verlangen.

Allerdings stellt sich noch die Frage der Verjährung. Die Firma 2 geht offenbar in ihrem Schreiben an die Firma vom 20.08.2010 davon aus, dass die Gewährleistungsansprüche erloschen (gemeint ist wohl verjährt) sind. Dies mag gegenüber der Firma auch zutreffen. Wann die Firma die Anlage von der Firma 2 erhalten hat und wann die Firma erstmals den Mangel gegenüber Firma 2 moniert hat, wissen weder Sie noch ich. Darauf kommt es jedoch für das Vertragsverhältnis Firma nicht an. Denn für Ihre Verjährungsfrist gilt allein das Verhältnis Firma. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche nach § 437 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Abs. 2 mit der Ablieferung der Sache. Die Ablieferung liegt vor, wenn der Verkäufer die Kaufsache durch einseitige Handlung in Erfüllung des Kaufvertrags aus seiner Verfügungsgewalt entlässt, den Gewahrsam an ihr aufgibt und gleichzeitig die Verfügungsmöglichkeit des Käufers derart begründet, dass dieser sich, ebenfalls durch einseitige Handlung, jederzeit den Besitz an ihr verschaffen kann, vgl. BGHZ 93, 338. Dies dürfte nach der Rechnung der Firma vom 22.07.2008 zwischen dem 09.07.2008 und 17.07.2008 der Fall gewesen sein. Da Sie mit Schreiben vom 10.05.2010 die Mängel erstmals gerügt haben (Reklamation...), lagen Sie noch innerhalb der 2-jährigen Verjährungsfrist.

Diese ist dann allerdings nach dem 09.07.2010/17.07.2010 endgültig abgelaufen. Es stellt sich damit die Frage, ob und wodurch die Verjährungsfrist ggf. gehemmt wurde. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dies regelt § 203 BGB. Da Sie derzeit noch mit der Firma verhandeln bzw. die Firma Ihnen gegenüber Ansprüche noch nicht abgelehnt oder die Verhandlungen verweigert hat, dürfte die Hemmung (noch!) andauern mit der Folge, dass Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind. Allerdings datiert Ihr letztes Schreiben an die Firma vom 10.05.2010. Entweder ist in der Zwischenzeit nichts weiter passiert oder Sie haben mir den weiteren Schriftwechsel nach Ihrem letzten Schreiben nicht übermittelt.

Im Ergebnis sollten Sie Ihre Ansprüche nunmehr mit Nachdruck weiterverfolgen, da ansonsten nicht mehr von einem Schweben der Verhandlungen gesprochen werden kann. Damit die Angelegenheit den erforderlichen Druck erhält, empfehle ich ein entsprechendes Anwaltsschreiben. Die Erhebung einer Klage ist derzeit noch nicht erforderlich, da zunächst Ihr Nacherfüllungsanspruch (Umtausch) außergerichtlich mit Fristsetzung weiterverfolgt werden sollte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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