Pferdeverkauf - Müssen Krankheiten aus der Vergangenheit mitgeteilt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein acht Jahre alten Wallach, der vor drei Jahren mal Schmerzen gehabt hat. Bis wir den Fehler gefunden haben, hatte er angefangen, die Zunge seitlich heraus zu strecken. Das Problem der Zunge ist kaum mehr da.

Jetzt muss er verkauft werden. Er ist ein sehr gutes Pferd und talentiert und soll für 8000 Euro verkauft werden. Muss ich dies gegenüber Interessenten erwähnen, auch wenn er es eigentlich nicht mehr macht? Was ist, falls er es später bei neuen Besitzern wieder anfängt? Wie ist die Rechtslage?

Antwort des Anwalts

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, werden die Regeln über den Sachkauf (§ 433 ff. BGB) und damit auch die Gewährleistungsregeln beim Pferdekauf gem. § 90 a S. 3 BGB entsprechend angewendet. Beim Verkauf Privat an Privat können Sie die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen, sodass der Käufer einen Mangel nur dann geltend und die Rechte aus § 437 BGB durchsetzen kann, wenn er das Vorhandensein eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes (= Gefahrübergang) beweisen kann. Dies dürfte ihm ggf. gelingen, wenn er den TA oder Stallnachbarn befragt. Möglich wäre auch die Anfechtung des Kaufvertrages gem. §123 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen das Vorliegen eines (Sach-)mangels. Dies scheint mir bei dem Symptom des Zunge heraushängen Lassens zumindest fraglich. Ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB liegt dann vor, wenn die Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit abweicht. Diese Symptomatik der Zunge ist bei Pferden durchaus kein Einzelfall und lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf krankhafte Ursachen zu. Häufig tritt dieses Symptom auch beim Reiten mit zu harter Hand auf oder bei (vorübergehenden) Blockaden in der Halsmuskulatur. Es kommt sicherlich auch darauf an, was Sie dem Käufer an Eigenschaften zusichern und wofür er den Wallach einsetzen möchte. Will der Käufer das Pferd als Dressurpferd einsetzen, wird er natürlich erwarten, dass Sie ihn bei Vertragsabschluss darauf hinweisen.

Im Ergebnis empfehle ich Ihnen, das Thema bei den Kaufverhandlungen anzusprechen und einen Vermerk im Kaufvertrag aufzunehmen. Auch wenn trefflich darüber gestritten werden kann, ob dieses (offensichtlich kaum noch feststellbare) Symptom einen Mangel darstellt, vermeiden Sie so einen möglicherweise begründbaren Rechtsstreit. Häufig wollen Käufer aus ganz anderen Gründen vom Vertrag zurücktreten, können dies jedoch mangels Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nicht und fangen dann an zu suchen. Derartige Risiken sollten Sie von vornherein ausschließen

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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