Mahnung nach einer Lieferung aus einem Werkvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es handelt sich um einen Mahnbescheid im Zusammenhang mit einer Lieferung aus einem Werkvertrag.

Folgende Situation: Es wurde von mir eine Lieferung von zwei bestückten Leiterplatten und Material im Wert von Brutto 10.291,12 Euro veranlasst. Diese Lieferung erfolgte und die Forderung ist unstrittig, bzw von mir schriftlich anerkannt. Lieferdatum war der 24.6.2008

Auf diese Forderung wurden von mir aus verschiedenen Gründen in mehreren Raten Beträge entrichtet. 05.12.08 VB-08-128 Zahlungsausgang Elektronik 2008-10139 1.500,00
25.03.09 DB-0910 Zahlungsausgang Elektronik 2008-10139 1.000,00
09.12.09 DB-0972 Zahlungsausgang Elektronik 2008-10139 500,00
26.10.10 VB-10-59 Zahlungsausgang Elektronik 2008-10139 1.500,00
Am 28.10.10 wurde ein RA eingeschaltet, der Zinsforderungen und sein Salär obenauf rechnete. In der Sache nach 2 Jahren ok. Mit diesen Kosten belief sich das ganze dann auf 8180,88. Es wurde monatlich 1500,00 Euro zum jeweiligen 10. des Monats verlangt, was mir so nicht möglich war. Weitere Zahlungen erfolgten am 12.11.10 , 2500,00 Euro, am 26.01.11 1500,00 und am 11.2.11 1785,00 Euro. Letzte Zahlung wurde per Beleg am 11.2 zur Bank gebracht, am 13.2 erfolgte die Wertstellung.
Am 12.02.11 erging mir ein Mahnbescheid über 6014,07. Der Bescheid wurde am 9.2.11 ausgestellt.
Da in meinen Augen die Berechnungsgrundlage falsch ist (am 9.2.11 waren noch 1791.12 Euro offen), die Forderung bis auf die Zinsen und die RA-Kosten erfüllt ist, stellt sich mir die Frage, ob ich Einspruch erheben soll und ob ich die entstandenen Gerichtskosten abwenden kann. Soweit ich weiß, muß ich Einspruch erheben, damit kein Vollstreckungsbescheid über die Summe ausgestellt werden kann. Wie sieht es bei einem Einspruch mit den Kosten aus?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In welcher Höhe tatsächlich die noch offene Forderung besteht, hängt gemäß § 366, 367 BGB davon ab, ob Sie bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen haben, oder nicht.

Haben Sie bei der Zahlung selbst, sei es auf dem Überweisungsbeleg, sei es in einem Begleitschreiben, bestimmt, dass die jeweilige Zahlung auf die noch offene Hauptforderung erfolgen soll, wären noch 2.395,88 € offen (8180,80 € abzüglich danach gezahlter 5.785,00 €).

Haben Sie keine Tilgungsbestimmung getroffen, werden die geleisteten Zahlungen gemäß § 367 (1) BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet.

Das bedeutet, dass die Zahlungen zunächst auf die Gericht- und Anwaltskosten angerechnet werden mit der Folge, dass die Zinsen (8% über dem Basiszinssatz) zunächst weiter laufen. Auch wenn die gesamten Zahlungen teilweise auf die Zinsen verrechnet werden, beginnt die Tilgung der Hauptforderung erst relativ spät, so dass die Zinsen zunächsz in voller Höhe aus der Hauptforderung weiterlaufen und bis zur nächstn Teilzahlung wieder weitergehenede Zinsen aus der dann noch verbleibenden Hauptforderung auflaufen.

Um den genauen noch offenen Betrag zu errechnen, müssen Sie zunächst feststellen, welcher Kostenbetrag und welche Zinshöhe in dem am 28.10.2010 fällig gewesenen Betrag enthalten waren und können dann mit einem Zinsrechner ermitteln, in welcher Höhe die Tilgunsleistungen danach verrechnet wurden. Ohne Tilgungsbestimmung wird sich dann ein weit höheer Betrag ergeben, da der Verzugszins bei Handelsgeschäften 8% über dem Basiszinssatz beträgt (derzeit 8,12%).

Ergibt sich daraus, dass weniger als die im Mahnbescheid geltend gemachten 6.014,07 € offen sind, können Sie mit Erfolg Einspruch erheben.

Auch beim Einspruch richten sich die zusätzlichen Kosten nach dem Gegenstandswert. Das ist der Wert, dessentwegen Sie Einspruch einlegen. Verliert der Kläger den sich aufgrund Ihres Einspruchs anschließenden Prozess, muss er insoweit die Kosten tragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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