Kupplung von Kfz bei Kauf bereits defekt: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe letztes Jahr im Oktober einen VW Touran Bj 2006 mit 94 Tkm bei einem freien Autohaus erworben. Bereits bei der Probefahrt fiel mir auf, dass die Kupplung für mein Gefühl komisch vibriert. Ich hatte dennoch Interesse und verlangte, dass das mit der Kupplung überprüft wird. Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass das Auto bei einer Audi Werkstatt kontrolliert wurde und keine Auffälligkeiten dabei gefunden wurden. Ich habe das Auto daraufhin gekauft, hatte mit der Kupplung bisher allerdings immer ein schlechtes Gefühl. Wir schlossen zusätzlich eine Versicherung für einen Gebrauchtwagen über 1 Jahr ab.
Zwischendurch hatte ich das Auto aufgrund einer Rückrufaktion bei einem VW Händler, welcher mir zum Thema Kupplung das selbe sagte.
Jetzt hatte ich das Auto bei einer kleinen Werkstatt zum Scheiben tönen und dort wurde mir mitgeteilt dass meine Kupplung Zitat "total im Arsch ist".
Gestern brachte ich das Auto schließlich zum Kundendienst zu einer A.T.U. Werkstatt, bei der mir ebenfalls mitgeteilt wurde, dass meine Kupplung defekt ist.
An dem Vibrieren hat sich seit dem Kauf des Autos kaum etwas geändert. Für mich bedeutet das, dass die Kupplung schon bei Kauf eine Macke gehabt haben muss.
Weder die Versicherung, noch das freie Autohaus wollen mir jedoch den Schaden bezahlen.
Ich arbeite in einem sozialen Beruf und habe deswegen keinen hohen Lohn. Außerdem erwarten meine Frau und ich im Dezember ein Kind. Ich habe keinen Rechtsschutz und will kein Geld ausgeben, ohne eine Chance zu haben, es später ersetzt zu bekommen.
Gibt es diese für mich, oder sollte ich den Schaden einfach selber bezahlen?

Antwort des Anwalts

Hinsichtlich Ihrer Kupplung liegt eine sehr häufige Fallkonstellation beim Gebrauchtwagenkauf vor. Denn einer der häufigsten Streitpunkte beim Autokauf sind Mängel, die nach der Übergabe des Fahrzeugs auftreten. Während der Käufer eines "neuen" Gebrauchten davon überzeugt ist, dass der Defekt an seinem Fahrzeug bei dieser Laufleistung noch nicht hätte auftreten dürfen, beruft sich der Autohändler in solchen Fällen in Prozessen häufig auf den sogenannten "natürlichen Verschleiß".

Die Abgrenzung zwischen einem Mangel im kaufrechtlichen Sinn einerseits, der durch den Verkäufer zu beheben wäre, und „normalem“ Verschleiß andererseits ist eine der größten Herausforderungen im Umfang mit diesen Fällen des Alltags. Die Kernaussage des Bundesgerichtshofs ist folgende: Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel i.S.d. objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist also zu verneinen (BGH NJW 08, 53; NJW 06, 434).

Liegt ein solcher Verschleiß vor, d.h. ein Defekt, der dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht, so haftet der Verkäufer nicht - er muss also nicht kostenlos reparieren. In der Regel kann aber nur ein Kfz-Sachverständiger abschließend beurteilen, welcher Defekt ein "echter" Sachmangel ist, der vom Händler kostenlos behoben werden muss. Denn nach der Rechtssprechung ist die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß jeweils im Einzelfall vorzunehmen und in der Regel nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu ermitteln. Als Faustregel gilt aber: je älter ein Fahrzeug und je höher die Laufleistung ist, desto eher liegt ein Verschleiß vor.

Das OLG Düseldorf AZ 1U 141/07 hat bei einem Renault Laufleistung 84.000 km Kupplungsschaden auf einen Mangel erkannt und dem Käufer recht gegeben. =b Ihr Fall ähnlich gelagert ist, kann aber erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen entschieden werden.

Bei einer rechtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche hat man zwar das Urteil des OLG Düsseldorf im Rücken, da aber im Einzelfall nur mit Hilfe eines Sachverständigen ein Rechtsstreit entschieden werden kann, gehen Sie ein Prozessrisiko im Streitfall ein. Die Prozesskosten im Falle des Verlierend des Prozesses werden sich im mittleren 4stelligen Bereich bewegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice