Fitnessstudio akzeptiert die Kündigung nicht und beauftragt ein Inkassobüro

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um einen Streitfall mit meinem ehemaligen Fitnessstudio. Ich habe den Vertrag aus gesundheitlichen Gründen fristlos gekündigt, dem ich ein "normales" ärztliches Attest vorgelegt hatte. Nachdem ich seitens des Fitnessstudio dazu aufgefordert wurde ein ausführliches Attest (Krankheitsbild und Dauer) vorzulegen, habe ich das getan. Das ausführliche Attest hat bescheinigt, dass ich an Morbus Bechterew erkrankt bin, diese Krankheit seit über 10 Jahren besteht und mein aktueller Zustand zwar eine kontrollierte Bewegungstherapie, nicht jedoch die Benutzung eines Fitnessstudios erlauben würde. Das Fitnessstudio hat die fristlose Kündigung nicht akzeptiert (und nur eine fristgerechte Kündigung akzeptiert), da die Krankheit schon bei Unterzeichnung des Vertrages bestand. Die Einzugsermächtigung habe ich zu dem Zeitpunkt zurück gezogen. Auf Mahnungen des Fitnessstudios habe ich nicht reagiert.

Das Studio hat eine Anwaltskanzlei mit dem Inkassoauftrag beauftragt. Man hat mir einen Brief geschrieben, in dem der gesamte ausstehende Beitrag eingefordert wurde. Dem habe ich widersprochen und einen außergerichtlichen Vergleich angestrebt. Man hat mir über die Vertragslaufzeit hinausgehend Gratismitgliedschaft im Fitnessstudio angeboten. Ich habe diesem Vergleichsangebot widersprochen (was macht es für einen Sinn jemandem, der aus attestiert gesundheitlichen Gründen nicht trainieren kann eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedschaft anzubieten?) und ein Gegenangebot gemacht (die Dauer der Gratismitgliedschaft in Geldwert umgerechnet und davon 50 % (Annahme einer Gewinnmarge von 100 %) vom Streitwert abgezogen). Als dem widersprochen wurde und man auf dem alten Vergleichsangebot bestand (Gratistraining), habe ich etwas nachgeforscht, mein altes Vergleichsangebot zurückgezogen und als letztes Angebot zur einvernehmlichen Lösung einer Zahlung von pauschal 100.- Euro zugestimmt. Grundlage dafür sind §626 BGB und ein Urteil des AG Geldern vom 20.03.2006 (Az 4 C 428/05), das besagt, dass selbst eine chronifizierte Krankheit, die nach ärztlichem Attest die Einstellung der Nutzung des Fitnessstudios dringend geboten erscheinen lässt, auch dann einen hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung der Studio-Mitgliedschaft darstellt, wenn die Krankheit schon bei Vertragsabschluss offenbart wurde. Dieser Tatbestand liegt auch vor. Ich habe vor Vertragsunterzeichnung offenbart, dass ich an Morbus Bechterew erkrankt bin. Ich weiß nicht mehr genau, ob das im Vertrag schriftlich fixiert wurde, das Trainingsprogramm wurde aber auch darauf ausgezielt. Es ging aber irgendwann einfach nicht mehr...
Von der Anwaltskanzlei habe ich seitdem nichts gehört.

Heute lag ein Brief vom Obergerichtsvollzieher des AG Fürth bei mir im Briefkasten, der mit der Vollstreckung beginnen will.
Jetzt frage ich mich, ob das überhaupt rechtens ist? Mir wurde kein gerichtlicher Mahnbescheid zugewiesen (dem ich widersprochen hätte), es gab keinen Zivilprozess, nichts dergleichen. Auf welcher Grundlage will dieser OGV irgendetwas vollstrecken?
Mir ist klar, dass ich auch dem Vollstreckungsbescheid (innerhalb von 2 Wochen) widersprechen kann. Wahrscheinlich würde trotzdem vollstreckt werden und nach Entscheidung eines Gerichts ggf. zurückerstattet und Schadenersatz geleistet werden. Sehe ich das richtig? Habe ich mich richtig informiert? Habe ich sonstige Möglichkeiten in dem Sachverhalt vorzugehen bzw. zu reagieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

wie anlässlich unseres Telefonats vom 09.03.2010 bereits besprochen, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mit einem Vollstreckungsbescheid bereits vollstreckt werden kann, auch wenn er noch nicht unanfechtbar geworden ist. Selbst bei Einlegung eines Einspruchs ist (parallel) zum dann laufenden streitigen Verfahren die Zwangsvollstreckung möglich.

Sofern er rechtskräftig geworden sein sollte, können Sie noch die Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern Sie die Frist zur Einlegung des Einspruchs unverschuldet versäumt haben.

Die Voraussetzungen sind: die Versäumung der Frist ohne Ihr Verschulden sowie ein Antrag und die Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe durch eine eidesstattliche Versicherung bez. des Sachverhalts. Ferner das Nachholen der versäumten Handlung, also des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid. Im Zivilprozess kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist gehindert war (§ 233 ZPO).
Ob im konkreten Fall ein Verschulden vorliegt oder nicht bestimmt sich danach, ob die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Ein Nachsemdeantrag bei Wegzug ist sicherlich nicht generell zu fordern. Wiedereinsetzung wird in aller Regel nur auf Antrag gewährt, der gem. § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss. Innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung, der Einspruch, nachgeholt werden (in einem Schreiben).

Die Wiedereinsetzung durchbricht die Rechtskraft der Entscheidung, die mit dem versäumten Rechtsmittel angegriffen wird. Sofern dem Antrag stattgegeben wurde, wird der Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht abgegeben und die Sache normal fortgeführt.
Sie müssten daher schnell reagieren, sobald Sie der Gerichtsvollzieher über den Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen und Zustellungsdatum mit Adresse) informiert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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