Doppelte Lieferung: Kann ich nicht bestellte Ware einfach behalten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor ca. drei Monaten eine bestelle Lieferung erhalten. Vor 14 Tagen bekomme ich dieselben Sachen nochmals zugeschickt. Kann ich diese behalten oder muss ich sie zurückgeben. Gemeldet hat sich bisher niemand.

Antwort des Anwalts

Bezüglich der unbestellten Ware kommt § 241 a BGB zu tragen, welcher besagt, dass Sie die Ware nicht unaufgefordert zurücksenden müssen. Sie können unbestellte Ware solange behalten, bis der Eigentümer diese zurückverlangt. Die Kosten der Rücksendung hat der Versender zu tragen. Sie sind aber nicht auf ewig dazu verpflichtet, die Ware bei Ihnen zu Hause bereit zu halten.
Der Wortlaut des § 241 a BGB ist wie folgt:
§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Freuen Sie sich somit auf den Fehler des Versenders.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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