Gebrauchtwagen weist diverse Mängel auf - welche Rechte habe ich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe für meine Tochter ein gebrauchtes Auto gekauft. Nach zwei Tagen blieb das Auto stehen. Die Batterie wurde geladen, aber am nächsten Tag blieb das Auto wieder stehen. Meine Tochter hat sich an den Händler gewandt, er holte das Auto und wechselte die Batterie. Sie bat ihn auch zu überprüfen weshalb das Auto so langsam fährt und beim Überholen sogar gefährlich wirkt; er sagte das wäre normal bei dem Auto. Meine Tochter hat dann eine Revision veranlasst und dort wurde festgestellt:

  1. Der Auspuff ist nicht dicht
  2. Ein Fehler in der elektrische Anlage ist vorhanden
  3. Der Boden ist verrostet
  4. Infolge eines Unfalls sind einige Verbiegungen in den dem Fahrgestell.

Der Händler hatte berichtet über einen Unfall, aber er sagte es wäre nicht so schlimm und sie hätten ein neuer linken Kotflügel und ein komplett neuen Scheinwerfer eingebaut.
Ich möchte wissen wie ich mich verhalten soll und ob es möglich ist das Auto zurück zu geben. Meine Tochter ist Schwanger im neunten Monat und braucht ein zuverlässiges Fahrzeug.

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge weist der gekaufte Gebrauchtwagen diverse Mängel auf, die unmittelbar nach dem Kauf aufgetreten sind und für die der Händler aufzukommen hat. Nach der Beweislastumkehr kann man derzeit (bis sechs Monate nach Kauf) davon ausgehen, dass diese Mängel bereits seit dem Tag des Kaufes vorgelegen haben.
Nach gängigem Recht besteht beim Kauf eines Autos bei Gebrauchtwagenhändlern eine einjährige Gebrauchtwagengarantie, neben der Ihnen bereits gesetzlich zustehenden Gewährleistung im Kaufrecht. Sie können somit entweder bereits über die Gebrauchtwagengarantie, oder zumindest über Ihr Nachbesserungsrecht aus der Gewährleistung im Kaufrecht, §§ 433 iVm 437, 439 BGB verlangen, das die zu Tage getretenen Mängel behoben werden. Dazu wenden Sie sich direkt an den Händler, der diese Mängel auf seine Kosten zu beheben hat.
Sollten diese Mängel nicht behoben werden können oder der Händler die Behebung der Mängel endgültig verweigern, können Sie vom Vertrag zurücktreten (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
oder den Kaufpreis entsprechend mindern (§ 441 BGB). Ich gehe mit Ihnen völlig konform, dass Ihre Tochter im schwangeren Zustand nicht mit einem derart mangelbehafteten Fahrzeug fahren sollte bis diese Mängel behoben worden sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung, sollte der Händler freiwillig die vorliegenden Mängel nicht beheben wollen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice