Erstattung bei Vertragsrücktritt

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein kosmetisches Behandlungspaket am 21.10.2009 erworben. Hierzu liegt mir auch eine Rechnung vor. Nachdem ich ca. 5 der 25 Behandlungen (nach meinen Berechnungen müssten noch 17-20 Behandlungen offen sein) wahrgenommen hatte, musste ich aus zeitlichen Gründen pausieren. Als ich im Frühjahr 2010 weitermachen wollte, bekam ich immer nur zu hören, der Terminkalender sei momentan nicht da. Nachdem ich dies mehrmals hörte, leider zwischendrin auch keine Zeit für neue Termine hatte bzw. es wieder vergessen hatte, habe ich per Email im August 2010 Terminvorschläge unterbreitet. Daraufhin wurde mir per Telefon gesagt, dass zu den von mir genannten Terminen (ich kann leider nur abends ab 17:30 Uhr, dies war früher nie ein Problem) momentan keine Termine gebe, dass man sich aber bei mir zwecks Terminen melden würde. Nachdem ich bis Anfang September 2010 nichts mehr gehört hatte, habe ich per Schreiben 06.09.2010, 09.10.2010, 30.10.2010 sowie 17.11.2010 die Termine angemahnt bzw. aufgefordert, mir das Geld für die restlichen bereits bezahlten Termine (ca. 700-800 €) bis 30.11.2010 auszuzahlen. Leider habe ich bis heute keine Reaktion erhalten. 

Hierzu habe ich zwei Fragen:

  • Gibt es eine Möglichkeit, sich das Geld zurückerstatten zu lassen?
  • Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?
  • Wie hoch wären hierfür die Kosten?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sie haben durchaus die Möglichkeit das Vertragsverhältnis zu beenden und das nicht-verbrauchte Geld zurück zu erhalten.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht folgendes erfoderlich:

Sie müssen dem Unternehmen schriftlich (per Einschreiben)eine Frist setzen und ankündigen, dass Sie nach dem Verstreichen der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Die Frist sollte nicht länger als 1 Woche sein. Ich weiss nicht, ob Ihre bisherigen Schreiben so klar und eindeutig in ihrer Aussage waren; falls das aber der Fall sein sollte, brauchen Sie natürlich nicht erneut zu schreiben.

Sie können dann die Kündigung des Vertrages erklären und den nicht verbrauchten Teil der Behandlungskosten zurück fordern. Kommt der Vertragspartner dem nicht nach, kann er auf Zahlung vor dem Amtsgericht verklagt werden.

Ich würde Ihnen vorschlagen, das Einschreiben an den Vertragspartner noch selbst zu fertigen. Handelt er dann innerhalb der Fristsetzung nicht, ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes empfehlenswert. Die Kosten des Anwalts trägt nämlich dann die Gegenseite, weil sie sich im Leistungsverzug befindet.

Probleme treten nur dann auf, wenn die Gegenseite zahlungsunfähig ist; dann können Sie die Kosten des Anwalts genauso wenig beitreiben wie Ihre Forderung. Sie sollten sich daher zuvor ein Bild von der Solidität des Verkäufers machen.

Die Gerichtskosten des eigenen Anwalts betragen einschließlich des Gerichtsverfahrens 343 €: die Gerichtskosten 135 €. Die Kosten trägt die unterlegene Seite.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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