Wertminderung von der Versicherung einfordern: Was muss ich tun?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung meines Unfallgegners - selber bin ich bzw. meine Frau als Fahrzeugführerin unverschuldet - weigert sich den vollständigen Betrag der Wertminderung gemäß dem Kfz-Gutachten eines unabhängigen Kfz-Gutachters zu zahlen.
Von dem im Gutachten genannten Wert, der sich laut Gutachter an dem LG-Urteil Duisburg AZ: 4 S 40/82 orientiert bzw. danach ermittelt wurde, hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners von 350,00Euro lediglich 150,00 anerkannt und erstattet.
Danach habe ich die Versicherung aufgefordert den Restbetrag gemäß Gutachten bis zum 16.03.2015 zu überweisen. Heute habe ich daraufhin ein Schreiben der gegnerischen Versicherung erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass es bei der Abrechnung und der Begründung, sprich der reduzierten Wertminderung, bleibt. Als Begründung für die reduzierter Wertminderung wird seitens der Versicherung übrigens die "praxistaugliche und zeitgemäße Rechenmethode Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM)" angeführt
Meiner Forderung und dem Kfz-Gutachten wird also überhaupt nicht gefolgt.
Die Reparatur an meinem Kfz und den Kfz-Gutachter hat die Versicherung übrigens vollständig bezahlt.
Meine Frage daher lautet: Welche Möglichkeiten und Aussichten bestehen, den vollständigen Betrag der Wertminderung lt. Gutachten von der Versicherung einzufordern? Und welche Kosten würden ca. auf mich zukommen, um die Forderung zu erstreiten?
Eigentlich sind die Rechtsanwaltkosten ja immer von der Versicherung des Unfall-Verursachers zu zahlen, oder?
Die einzige Möglichkeit, Ihre Forderung zu realisieren, besteht in einer Klageerhebung bei dem Amtsgericht des Unfallortes oder des Wohnsitzes des Unfallgegeners. Die Erfolgsaussichten dürften vom Ergebnis einer Nachbegutachtung seitens eines neutralen Sachverständigen abhängig sein. Evtl. entscheidet ein Richter auch ohne eine Nachbegutachtung auf eigener Sachkenntnis und des vorliegenden Gutachtens. Das OLG Düsseldorf hat im Urteil v. 26.06.2012 - I-1 U 149/11 - entschieden, daß auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung eine Wertminderung zu berücksichtigen ist, weil der Käufer auch beim Erwerb eines älteren Fahrzeuges nach der Unfallfreiheit fragt und ggfls. einen deutlichen Preisnachlaß ausbedingt.
Die Prozeßkosten hat die unterliegende Partei zu tragen, und zwar ganz oder teilweise je nach dem Ergebnis des Urteils. Die Kosten des Rechtstreits betragen insgesamt (ohne Gutachten) rd. 450,00 €. Ich denke, die Versicherung wird nach Klageerhebung zahlen.