Antrag auf Wohngeld abgelehnt - Besteht dennoch ein Anspruch?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um den Anspruch auf Wohngeld für 2 Monate.

Ich habe für den Zeitraum vom 01.09.-31.10.09 Wohngeld beantragt, da ich ab 01.9.2010 arbeitslos war und nur ein Alg I von 712 Euro (ich war 4 Jahre über Zeitarbeit beschäftigt) bekam. Meine Miete beträgt 490 Euro zuzüglich Heizkosten von 42 Euro.

In dieser Zeit haben mir meine Eltern mit Aufnahme eines Darlehens mit 1.000 Euro geholfen, um die Zeit vom 01.9.-31.10. zu überbrücken.

Die Wohngeldstelle lehnte den Antrag ab, worauf ich Widerspruch einlegte. Nun haben sie dazu Stellung genommen und hängen sich an den 1.000 Euro auf und geben mir bis 28.2.10 Zeit, mich nochmal dazu zu äußern.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsauffassung der Stadt Regensburg zutreffend ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wohngeldrecht Schenkungen und Unterhaltszahlungen als Einkommen zu werten sind. Nicht berücksichtigt werden dagegen Darlehen. Die entsprechenden Belegstellen sind im Widerspruchsbescheid aufgeführt.

Bei Darlehen ist es aber erforderlich, dass - wie unter Fremden üblich- ein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt wird aus dem eindeutig zu entnehmen ist, wann das Darlehen ggfs. in welchen Teilbeträgen zurück zu zahlen ist. Der Bescheid bringt zum Ausdruck, dass für Darlehen innerhalb der Familie die gleichen Voraussetzungen wie unter Fremden nachgewiesen werden möchten. Damit soll vermieden werden, dass im Wege der familiären Solidarität schenkungsweise Geld zur Verfügung gestellt wird, dass dann den Ämtern gegenüber als rückzahlbares Darlehen deklariert wird.

Leider liegt ein solcher Darlehensertrag bei Ihnen nicht vor.

Der Bescheid bezieht sich nur auf die Monate September und Oktober 2009. Auf diesen Zeitraum ist die gezahlte Summe umgerechnet worden. Sie reicht in jedem Fall aus, um den Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum zu vernichten.

Für die Stadt Regensburg ist mit dem Widerspruchsbescheid die Angelegenheit insoweit abgeschlossen. Sie können gegen den Widerspruchsbescheid nur noch im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht angehen. Dazu würde ich nicht raten.

Die Aufforderung sich bis zum 28.2.2010 zu äußern bezieht sich auf den von Ihnen zugleich gestellten Verlängerungsantrag ab dem 1.11.2009. Über den Zeitraum ab dem 1.11.2009 hat die Stadt Regensburg noch nicht entschieden.

Da es sich hier um einen wesentlich längeren Zeitraum handelt, sollten Sie hier nun erneut Ihre Unterlagen, die zur Berechnung des Wohngeldes notwendig sind, fristgerecht vorlegen. Da der Betrag von 1000 € dabei nicht mehr berücksichtigt werden darf, besteht die Chance ab dem 1.11.2009 Wohngeld zu erhalten.

Ich weise allerdings darauf hin, dass derjenige Wohngeld nicht erhält, der Anspruch auf ALG II ("Hartz IV") hat. Angesichts der von Ihnen genannten Einkommenszahlen kann das allerdings der Fall sein. Wenn der Antrag wegen einer Bezugsberechtigung auf ALG II abgelehnt wird, haben Sie auch die Möglichkeit rückwirkend zum 1.11.2009 ALG II zu beantragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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