Mahnung von Parkplatzbetreiber

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben von einer Parkplatz-Betreiberfirma eine Mahnung bekommen, dass wir an einem bestimmten Datum vor dem Kölner Hauptbahnhof geparkt haben, aber kein Parkticket hatten. Angeblich hat man uns dann eine Zahlungsaufforderung unter den Scheibenwischer geklebt. Die Mahnung beinhaltet jetzt Kosten von 52 Euro. Darin waren schon Kosten von einer angeblichen Nachfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt enthalten.

Wir haben daraufhin nachgefragt, ob es denn auch einen Nachweis dazu gibt, weil wir uns nicht daran erinnern können zum angegebenen Zeitpunkt am Hauptbahnhof gewesen zu sein. Daraufhin kam ein paar Tage später ein Brief von einer Inkassofirma, die jetzt schon 109 Euro haben möchte.

Meine Frage: Müssen wir das bezahlen, ohne dass der Parkplatzbetreiber nachweisen kann, dass wir überhaupt da waren?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatrechtsstreit handelt. Die Betreiberfirma hat keine öffentlich-rechtliche Funktion, weshalb dieser Fall mit den üblichen Fällen von „Strafzetteln wegen Falschparkens“ im öffentlichen Verkehrsraum nichts zu tun hat. Es handelt sich vielmehr um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Denn bei den Parkplätzen handelt es sich nicht um solche auf öffentlichem Grund und Boden sondern um Privatgelände, welches der Deutsche Bahn AG gehört und an den Betreiber der Parkplätze, die XXXX Parkgaragen GmbH, vermietet worden ist. Das Gelände ist in der Regel frei zugänglich und ist nicht wie sonst üblich auf privaten Parkplätzen mit Schranken abgesichert. Der Parkkunde muss an einem Parkscheinautomaten einen Parkschein ziehen, nachdem er sich zuvor überlegt hat, wie lange er denn parken will.

In solchen Fällen liegt die Beweislast auf Seite der Betreiberfirma, was bedeutet, dass diese zum einen nachweisen muss, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt ohne sichtbar ausgelegten Parkschein auf diesem Parkplatz geparkt haben. Zum anderen müsste nachgewiesen werden, dass Sie die Mahnkosten und Inkassokosten auch tatsächlich schuldhaft versäumt haben. Hieran habe ich aufgrund Ihrer Darstellung des Sachverhaltes erhebliche Zweifel.

Im Einzelnen: Sie müssen natürlich den Vorwurf, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Parkplatz geparkt haben, ohne einen gültigen Parkschein zu besitzen, nicht ungeprüft akzeptieren. Insbesondere, wenn Sie vermuten, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln könnte, sollten Sie den gegnerischen Anspruch nicht unmittelbar akzeptieren. Allerdings sollten Sie in eigenem Interesse kritisch prüfen, ob sie zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 20.8.2011, einem Samstag, um 8:19 Uhr am Kölner Hauptbahnhof geparkt haben.

Zutreffend ist, dass derjenige, der einen privaten Parkplatz benutzt, einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber abschließt, und zwar alleine dadurch, dass er den Parkplatz nutzt.

Es dürfte allerdings so sein, dass der Vertrag ausschließlich mit dem Fahrer des Fahrzeuges zustande kommen und nicht mit dem Halter. Da man über das Kennzeichen nur den Halter des Fahrzeugs ermitteln kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass mit diesem auch ein Vertrag geschlossen wurde. Auf einem privaten Parkplatz gilt nicht die sogenannte Halterhaftung wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen bei Verstößen im ruhenden Verkehr. Es gibt mittlerweile aber schon Entscheidungen vereinzelter Amtsgerichte, die auch in solchen Fällen von einer sog. Halterhaftung ausgehen. Ob sich dies durchsetzen wird oder nicht, kann derzeit leider noch nicht vorhergesagt werden.

Selbst wenn die Betreiberfirma mit Ihnen den richtigen Vertragspartner ermittelt hat, stellt sich immer noch die Frage, ob neben der nicht gezahlten Parkgebühr auch noch eine Vertragsstrafe in der geforderten Höhe verlangt werden kann. Da die Nutzungsbedingungen der Parkplätze allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, unterliegen sie einer entsprechendenen Inhaltskontrolle. Es könnte hierdurch durchaus denkbar sein, dass diese Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteilugung darstellt, was dazu führen würde, dass diese Klausel unwirksam wäre. Aber auch hier gibt es noch keine allgemein gültigen Entscheidungen.

Hinsichtlich der Vorgehensweise würde ich Ihnen raten, solange Sie keinen nachvollziehbaren Nachweis der Betreiberfirma erhalten, dass Sie tatsächlich dort geparkt haben und sich selbst auch nicht daran erinnern können, die Zahlung der Parkgebühr zu verweigern.

Sofern Sie es für denkbar halten, dass Sie tatsächlich dort geparkt haben, rate ich Ihnen, lediglich die geforderte Parkgebühr in Höhe von 12 Euro nachzuentrichten, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Positionen wie Mahngebühr, Halteranfrage oder Inkassokosten. Ich würde Ihnen zudem raten, gegenüber der Betreiberfirma schriftlich ist klarzustellen, dass die Zahlung der Parkgebühr ausschließlich zur Vermeidung eines Rechtsstreits erfolgt und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz erfolgt. Damit wären Sie insofern abgesichert, dass Ihnen in einem möglichen späteren Rechtsstreit nicht vorgeworfen werden kann, dass Sie aufgrund der Zahlung die Forderung bereits anerkannt hätten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice