Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich ziehe zurzeit um und fahre deswegen im Moment häufiger nach Arbeitsschluss in meine neue Wohnung. Die Wohnung liegt in einem Wohnpark mit Tiefgarage. Die Straße die zu dieser Tiefgarage führt ist nur ca. 4 m breit aber keine Einbahnstraße und sehr abschüssig. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist sehr verwinkelt und daher nur sehr vorsichtig zu befahren.

Am Montag dieser Woche ist mir beim Einbiegen (nach links) und vorherigem Blick in den Rückspiegel (in dem nichts zu sehen war) in die Tiefgarageneinfahrt ein Radfahrer von hinten in die Fahrerseite gefahren. Der junge Mann stand sofort wieder auf und gab an keine Beschwerden zu haben. An meinem Wagen ist eine kleine Delle. Nach Angaben des Radfahrers sei an seinem Fahrrad ein Schaden.

Ich wollte dann mit ihm Name und Adresse austauschen, als der junge Mann sich wieder auf sein Fahrrad setzte und davonfuhr. Ich war daher nicht mehr in der Lage weiter angemessen auf die Unfallsituation zu reagieren. Da ich davon ausgehe, dass der Radfahrer in meiner Nähe wohnt, habe ich im Laufe der Woche immer mal wieder geschaut, ob ich den Radfahrer nochmals wiederfinde. Leider ohne Erfolg. Aufgrund meiner derzeitigen Umzugssituation und dem minimalen Schaden an meinem Auto habe ich von meiner Seite die Sache nicht weiter verfolgt.

Gestern hatte ich dann eine Vorladung der Polizei im Briefkasten zu einer Ermittlung in Sachen Verkehrsunfall mit einer fahrlässigen Körperverletzung. Anscheinend hat sich der Radfahrer mein Kennzeichen gemerkt. Zu dem Termin soll ich auch mein Fahrzeug vorführen.

Meine Frage ist jetzt hierzu:
Wie soll ich mich bzgl. der Vorladung durch die Polizei verhalten?
Welche Angaben muss ich machen und welche nicht?
Da ja nicht geklärt ist, wer wirklich Schuld an dem Unfall hat und der Radfahrer sich vom Unfallort entfernt hat:
Wie ist dies zu bewerten?
Ab welchen Punkt muss ich evtl. persönliche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

Stellungnahme zum Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB

Vorab der Hinweis, dass es Ihnen nach § 163 a StPO freisteht, zur Sache auszusagen oder nicht. Sofern Sie keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, empfiehlt sich in Ihrem Fall eine Aussage. Anderenfalls sollten Sie dies dem Anwalt überlassen. Problematisch ist stets, dass Sie den Inhalt der Ermittlungsakte bei Ihrer Äußerung nicht kennen (Vorteil bei Beauftragung eines Anwalts, da dieser Akteneinsicht erhält). Sie wissen also nicht, ob Sie ein Zeuge beobachtet hat und was dieser aussagte bzw. was der Radfahrer zu Protokoll gegeben hat. Immerhin hat er Ihr Kennzeichen notiert. Entweder er hat dies nach dem Unfall getan oder später, weil er Ihr Fahrzeug wiedererkannt hat. Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) kann Ihnen kaum gemacht werden, da Sie nach Ihrer Mitteilung mit dem Fahrradfahrer gesprochen haben. Aus welchem Grund er nachträglich zur Polizei gegangen ist, lässt sich nach Ihren Angaben nicht erkennen. Möglicherweise hat er sich selbst des unerlaubten Entfernens strafbar gemacht. Zu vermuten ist aber, dass er evtl. ein Schmerzensgeld herausholen möchte. Sollte auf Ihrem Anhörungsbogen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ersichtlich sein, sollten Sie besser nicht zum Termin gehen und einen Anwalt einschalten. Dann nämlich ist Ihre Fahrerlaubnis in Gefahr.

Sofern lediglich fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie nur dann einen Anwalt beauftragen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB ist ein relatives Antragsdelikt, wird in der Regel also nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme wird bei diesen Delikten im Straßenverkehr gemacht. Dann wird das sog. öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht und das Delikt auch ohne Strafantrag verfolgt. So scheint es bei Ihnen zu sein. Da nach Ihren Angaben kaum etwas passiert ist, werden diese Delikte regelmäßig gegen Zahlung einer Geldbuße (keine Geldstrafe!) nach § 153 a StPO eingestellt. Die Zahlung beträgt etwa 200,00 und wird zumeist an das Rote Kreuz oder ähnliche Institutionen gezahlt. Eine Eintragung in das Zentralregister findet nicht statt.

Ihr Fahrzeug soll vermutlich deshalb betrachtet werden, um anhand der Delle und der Schäden am Fahrrad den Unfall rekonstruieren zu können, damit ein Verschulden bei Ihnen oder dem Radfahrer oder bei beiden festgestellt werden kann. Vermutlich wird der Radfahrer zur selben Zeit wie Sie ebenfalls mit seinem Fahrrad vorgeladen worden sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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