Ladendiebstahl - erfährt der Arbeitgeber etwas davon ? - Strafe so gering wie möglich halten ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Freundin wurde gestern in Münster beim Ladendiebstahl erwischt (Warenwert 29€). Ein Detektiv nahm ihre Daten zur Weiterleitung an die Polizei auf. Leider wurde sie bereits vor zwei Jahren schon einmal auffällig (damals 600 € Geldstrafe). Nun meine Frage: Mit welcher Strafe muss sie nun rechnen? Erfährt ihr Arbeitgeber davon? Was könnte sie tun, damit der Strafrahmen so gering wie möglich bleibt?
Noch ein paar Angaben zur Person, sie ist seit kurzem alleinerziehend mit einer minderjährigen Tochter und verdient ca. 1200 € netto (St.kl.4).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage 1.: Mit welcher Strafe muss sie nun rechnen?

es ist davon auszugehen, dass es sich in Ihrem Fall um einen einfachen Ladendiebstahl einer relativ geringwertigen Sache handelt; eben um einen ganz normalen Ladendiebstahl. Dann bestehen in der Regel zwei Möglichkeiten, die die Staatsanwaltschaft (bzw. Amtsanwaltschaft) in Betracht zieht. Zum einen, und das ist bei Ersttätern fast die Regel, eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO mit Einverständnis des Täters bei Zahlung einer Geldbuße (nicht: Geldstrafe!). Zumeist richtet sich die Geldbuße nach dem Einkommen. Berücksichtigt wird dabei auch das Verhalten nach der Tat, also ob Ihre Freundin die Sache zurück gegeben oder nachträglich bezahlt hat. Davon ist indes auszugehen, da sie direkt erwischt wurde. Ferner, ob sie geständig war bzw. ist. Eine Einstellung könnte wegen der einschlägigen Vorbelastung zweifelhaft sein, kann jedoch wegen des geringen Wertes von 29,00 EUR nicht ausgeschlossen werden. Wahrscheinlicher dürfte der Erlass eines Strafbefehls sein. Sofern Ihre Freundin geständig ist, bedarf es zur Sachverhaltsaufklärung keiner Hauptverhandlung. Dann wird vermutlich gegen sie ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 15 bis 30 Tagessätzen festgesetzt werden. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach ihrem Einkommen. Faustregel: Nettogehalt geteilt durch 30 Tage. Beispiel: Wert des Diebesgutes ca. 30,00; Nettoeinkommen ca. 900,00; Strafmaß 15 Ts à 20,00 bis 30,00. Dabei ist ein unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigt.

Frage 2.: Erfährt ihr Arbeitgeber davon?

Sofern Ihre Freundin nicht gerade bei der Polizeiverwaltung tätig ist, erfährt ihr Arbeitgeber selbstverständlich nichts von dem gesamten Vorgang.

Frage 3.: Was könnte sie tun, damit der Strafrahmen so gering wie möglich bleibt?

Ihre Freundin sollte in Ihrem Anhörungsbogen auf jeden Fall die Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nebst unterhaltsberechtigtem Kind, vergleichbar der Mitteilung in Ihrer Anfrage, machen. Denn daran wird sich die Höhe der einzelnen Tagessätze richten. Da im Strafbefehlsverfahren eine weitere Befragung mangels Hauptverhandlung nicht stattfindet, müsste die Staatsanwaltschaft schätzen, was nicht unbedingt zu günstigen Ergebnissen führt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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