Bußgeldbescheid als Radfahrer erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 21. Januar bin ich als Radfahrer in Köln über eine rote Ampel gefahren und von einem Polizisten angehalten worden. Der kontrollierte meine Personalien, sagte, dass ich in Zukunft nicht über Rot fahren solle und ließ mich wieder fahren. Von Gebührenerhebung oder Bußgeldbescheid war überhaupt gar keine Rede. Eher im Gegenteil: Man konnte durchaus den Eindruck gewinnen, dass mein Argument, dass bis zum Horizont der Straße kein Auto zu sehen gewesen sei und damit schließlich keine Verkehrsgefährdung vorlag, immerhin in den Ohren des Polizisten Gehör fand. Die Gesetzeslage sei aber so, dass ich mich auch an die Ampelschaltung halten solle, auch wenn keinerlei Verkehrsgefährdung vorliege, sagte er zum Schluss. Er ließ mich aber auf jeden Fall gehen ohne irgendein Bußgeld zu erheben oder gar anzukündigen.

Am 29. März bekam ich von der Stadt Köln schriftlich, per Post also, ein Bußgeldbescheid zugeschickt: Ordnungswidrigkeit: "Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage"; Verletzte Vorschrift: § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.3 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; Punkte: 1er in Flensburg; Buße: 100,00 € + Gebühr: 20,00 €(keine Ahnung, was das für Gebühren sein sollen, wird nicht angegeben) + Auslagen: 3,50 €(keine Ahnung, was das für Auslagen sein sollen, wird nicht angegeben) = insgesamt 123,50 €.

Meine Fragen an Sie:

  1. Ist das in Ordnung, wenn die Stadt Köln nach so langer Zeit, die vergangen ist, ein Bußgeldbescheid an mich richten kann?
  2. Entsprechen die erhobenen Geldforderungen(Buße, Gebühren, Auslagen) wirklich der Richtigkeit?
  3. Lohnt es sich gegen den Bußgeldbescheid Wiederspruch einzulegen? Wie beurteilen Sie dies?
Antwort des Anwalts

Die Durchführung des Bußgeldverfahrens richtet sich in erster Linie nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung, hinsichtlich des Bußgeldes oder sonstiger Folgen nach dem Bußgeldkatalog.

Nirgends ist normiert, dass ein Bußgeldverfahren der Ordnungswidrigkeit auf dem Fuß zu folgen hat. Statt dessen ist es durchaus üblich, dass die Bußgeldverfahren einige Zeit dauern. Insbesondere im Straßenverkehr sind die Verwarnungs- und Bußgelder oftmals erst einige Wochen nach der Verkehrsordnungswidrigkeit erhoben. Z. T. liegt dies mit dem Aufwand des Amtes, zum anderen jedoch mit der Auswertung von Beweismitteln (Protokollierung der Polizeibeamten und Angestellten und des Ordnungsamtes, Fotoauswertung aus Überwachungsanlagen) zusammen. Jedenfalls, und das ist für Sie relevant, besteht keine Verpflichtung, ein Verwarnungsgeld sofort zu erheben bzw. ein Bußgeldverfahren sofort und an Ort und Stelle durchzuführen. Statt dessen gibt es eine Verjährungsfrist, die für fast alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt, innerhalb einer Frist von 3 Monaten, beginnend ab dem Tag der Verkehrsordungswidrigkeit muss ein Ordnunsgwidrigkeitsverfahren zuminest in Gang gebracht sein. Zumindest der so genannte Anhörungsbogen oder andere Ermittlungstätigkeiten müssen bis zum Ablauf dieser Frist initiiert sein, ansonsten ist die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt.

Die Verkehrsordnungswidrigkeit ist am 21.01. geschehen. Da Sie am 29.03. einen Bußgeldbescheid erhielten, ist die Verjährungsproblematik hier nicht relvant, das Bußgeldverfahren ist daher durchaus in einem zulässigen und ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren erlassen worden.

Der Bußgeldkatalog ist lediglich eine Richtschnur und keine feste Handhabung, wenn es um die Bemessung von Folgen aus einer festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit geht. Der Bußgeldkatalog ist geschaffen worden, um gleichgeartete Sachverhalten in Deutschland bundesweit einheitlich zu ahnden und vor allen Dingen für eine schnelle und gerechte Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu sorgen. Aus diesem Grunde ist für eine bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeit eine bestimmte Folge festgelegt worden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, diese Folgen exakt anzuwenden, statt dessen dürfen die Behörden bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte hierfür sowohl nach unten, als auch nach oben abweichen. Sofern jedoch keine Anhaltspunkte für eine besondere Situation, sowohl zu Ihren Gunsten, als auch zu Ihren Lasten, vorliegt, wird jedoch regelmäßig die so genannte Regelbuße des Bußgeldkataloges anzuwenden sein.

In dem Bußgeldbescheid wird verwiesen auf Nummer 132, Punkt 3 des Bußgeldkataloges.

Nr. 130 – 133 des Bußgeldkataloges beschäftigen sich ausschließlich mit den Verstößen gegen Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil. Punkt 132 des Bußgeldkataloges bestimmt die Bußgelder bei Verstößen eines Fahrzeugführers gegen ein rotes Wechsellichtzeichen oder ein rotes Dauerlichtzeichen. Der von Ihnen benannte Punkt 132.3 Bußgeldkatalog beschäftigt sich insbesondere mit den Verstößen gegen ein Rotlicht, wenn dieses schon länger als 1 Sekunde andauerte. In diesem Fall ist dem Fahrzeugführer regelmäßig ein Bußgeld i. H. v. 200,00 Euro aufzuerlegen, der Führerschein ist für 1 Monat einzuziehen und es werden 4 Punkte in’s Verkehrszentralregister eingetragen. Sofern eine Gefährdung vorliegt, würde die Geldbuße sogar noch deutlich höher ausfallen. Allein bei dem Vergleich mit den Vorgaben des Bußgeldkataloges ist ersichtlich, dass ein Bußgeld i. H. v. 100,00 Euro sowie die Eintragung eines Punktes in Flensburg auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere Ihre Teilnahme am Straßenverkehr als Nutzter eines Fahrrades sowie die fehlende Gefährdung und insbesondere die deutliche Verkehrslosigkeit an dem von Ihnen benannten Tag an der von Ihnen genutzten Kreuzung zu Ihren Gunsten berücksichtigt worden ist, d. h. die Behörde (richtigerweise) von den Vorgaben des Bußgeldkataloges deutlich nach unten abgewichen ist. Gegen die Höhe des Bußgeldes bestehen aus hiesiger Sicht deshalb keinerlei Bedenken.

Bei der Durchführung eines Bußgeldverfahrens ist eine Gebühr für die Durchführung des Bußgeldverfahrens vorgeschrieben. Dieser beträgt 20,00 Euro. Anders als bei Verwarnungsgeldern (Verwarnungsgeld bis 35,00 €) wird bei Bußgeldverfahren immer eine Gebühr für die Aufwendungen im Wege des Bußgeldverfahrens erhoben. Die Auslagen i. H. v. 3,50 Euro sind die Zustellgebühren der Deutschen Post AG, welche den Bußgeldbescheid in dem gelben Umschlag Ihnen zugestellt haben. Eine spezielle Angabepflicht besteht hier nicht.

Aus meiner Sicht besteht nur äußerst geringe Erfolgsaussicht eines Einspruches gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Köln. Gerade im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes muss festgestellt werden, dass Sie durchaus privilegiert behandelt worden sind. Im Einspruchsfalle dürfte eine weitere Verbesserung kaum möglich sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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