Stellung des Schatzmeisters gegenüber dem Vereinsvorstand

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Schatzmeister in einem eingetragenen gemeinnützigen Verein.
In der Satzung steht:

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne der §§ 26,59 BGB, von denen jeweils 2 den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Danach zähle ich als Schatzmeister nicht zum geschäftsführenden Vorstand. Ist das richtig? Nach Ansicht der Vorsitzenden habe ich kein Mitspracherecht und soll nur auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Finanzen verwalten und die Bücher führen. Muss nicht auch der Schatzmeister im Vorstand eine gleichberechtigte Stimme haben?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

§§ 26,59 BGB regeln grundsätzlich nur die Stellung des Vorstandes als Organ. Wie dies nach innen aufgeteilt wird, wird in aller Regel von den einzelnen Vereinssatzungen festgelegt. Diese müssen sicherstellen, daß die Vertretung nach aussen durch den Vorstand nicht eingeschränkt werden kann, die Geschäftsführung hingegen ist weitgehend der Gestaltung des Aufstellers der Satzung überlassen.
Fazit: eine gesetzliche Vorschrift, dass der Schatzmeister Vorstand sein muss, gibt es im Vereinsrecht nicht.

Allerdings ist diese Gestaltung der Satzung völlig atypisch. Bei allen Satzungen, an denen wir mitgewirkt haben, bzw. die wir überprüft haben, war der Schatzmeister stets Vorstandsmitglied, zumal die Aufstellung nach dem sogenannten "Ressortprinzip" einen "Finanzminster" ohne Mitsprachrecht quasi ad absurdum führt. Man könnte sich also durchaus die Frage stellen, ob - erstens - für einen solchen Schatzmeister die Bezeichnung überhaupt rechtens ist, weil Sie überhaupt keine Kontrollmöglichkeit ausüben. Das kann z.B. durchaus Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben, die in der Regel eine transparente Finanzverwaltung voraussetzt.

Zweitens bin ich nicht der Meinung, dass der - wohl ziemlich mißglückte - Wortlaut der Satzung überhaupt Ihr Mitsprachrecht nicht ausschließt. Denn es ist ja von einem "weiteren Vorstandsmitglied" die Rede und Ihre Bezeichnung als "Schatzmeister" legt nahe, dass Sie das sind.

Ich würde jedenfalls dem Vorsitzenden mitteilen, dass unter Kappung der Mitsprache-und Kontrollrechte eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes des Schatzmeisters nicht möglich ist und daher im Zusammenhang mit der damit verbundenen Haftung abgelehnt werden muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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