Bäume durch Sturm zerstört - Was muss die Versicherung zahlen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Rahmen der Gebäudeversicherung sind Sturmschäden am Baumbestand mitversichert.
1.) Es sind 13 betroffene Fichten - als Schaden - der Versicherung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Ein Versicherungsvertreter hat die Schäden besichtigt und Fotos gemacht. Ein von uns beauftragtes, kleines Unternehmen hat die Bäume vom Grundstück entfernt. Es handelte sich um Bäume, die zum Teil entwurzelt, zum Teil umgeknickt waren. Alle Bäume mussten entfernt werden, da bei den nur umgebogenen Bäumen die Gefahr bestand, dass diese auf unser Gartenhaus, die Einzäunung bzw. auf einen Fahr- und Fußweg hätten fallen können.
Die sehr kostengünstige Rechnung über nur € 700.- des Baumentferners hat die Versicherung uns erstattet. Für den noch weiterhin anstehenden Ausbau von zwei großen Wurzelballen sowie deren Abfuhr hat die Versicherung erklärt, die anfallenden Kosten von € 250.- zu übernehmen. Sobald die Witterung es zuläßt, werden wir die Arbeiten ausführen lassen.
Die in unserem Garten stehenden, sebischen Fichten wurden durch eine Gartenbaufirma vor mehr als 40 Jahren angepflanzt. Sie waren damals etwa 1.60 m
groß.
Gegenüber der Versicherung haben wir geltend gemacht: a) den Wertverlust der über 40 Jahre alten Bäume. Neben dem Verlust der Bäume bezieht sich der Wertverlust auch dadurch, weil nunmehr Lücken im Sichtschutz zum Fahr- und Gehweg vorhanden sind. b) die Erstattung der uns entstandenen Kosten der Baumentfernung.
Den Wertverlust, sie spricht hier nur von der Neupflanzung will uns die Versicherung mit € 50.- je Baum erstatten. Sie sagt dazu folgendes aus: "Im Rahmen der ebenfalls versicherten Wiederaufforstung ist nicht die Wiederherstellung des Zustandes vor Eintritt des Versicherungsfalles zu vertstehen, sondern dass die Grundlage für einen neuen Baumbestand durch die Anpflanzung von Setzlingen mit einer hinreichenden Größe geschaffen wird. Eine fiktive Abrechnung dieser Kosten ist nicht möglich. Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des LG Köln vom 09.02.2010 zu verweisen.
Dieser Beschluß liegt bei uns bereits vor. 

Was raten Sie uns? Welche Kosten entstehen hierdurch für uns?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Nach Ihrer Schilderung kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherung den reinen Sachschaden, bestehend aus der Beseitigung der noch vorhandenen Baumreste incl. Wurzelbestand sowie die Anpflanzung von Setzlingen übernimmt und freiwillig zahlt. Diese Positionen sind demnach unstreitig. Ihnen geht es nun noch um zwei Schadenspositionen: Zum einen um einen Ersatz für den Verlust der über 40 Jahre alten Bäume nebst Wegfall des ehemals vorhandenen Sichtschutzes sowie zum anderen um Aufforstung mit Bäumen, die zumindest annähernd der Größe nach dem zerstörten Bestand gleichkommt und damit vergleichbaren Sichtschutz etc. bietet.

Das Problem liegt in erster Linie in der unterschiedlichen Definition des Schadensbegriffs. Während die Kostenversicherung lediglich die notwendigen Kosten meint und abdeckt, die erforderlich sind, um die Grundlage zur Schaffung des Zustandes vor Schadenseintritt zu schaffen, gehen Sie von dem umfassenden und weiten Schadensbegriff aus dem Schadensersatzrecht aus, den das Zivilrecht beherrscht. Dieser weite Schadensbegriff ist geprägt von dem Gedanken der Naturalrestitution, wie er in § 249 BGB näher definiert ist:

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes: (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Absatz 1 behandelt den Umfang des Schadensersatzes. Dieser ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der bestanden haben würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Im verschuldensabhängigen Schadensersatzrecht müsste ein Schädiger, der einen Ihrer 40 Jahre alten Bäume beschädigt hätte, den Urzustand wieder herstellen oder wie Absatz 2 regelt, den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Der Zustand ohne das Schadensereignis wäre jedoch der alte Baumbestand, wie er sich vor dem Ereignis gezeigt hat. Hierzu würde eine Bepflanzung mit kleinen Setzlingen oder Samen nicht ausreichen. Darin besteht der Unterschied zur Versicherungsleistung. Letztere hat nach den Bedingungen die Leistung von Schadensersatz mit der Folge des § 249 BGB nicht zum Inhalt. So wird auch das sog. Affektionsinteresse (Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten nicht wertvollen Sache; Liebhaberwert.), nicht ersetzt. Zwar ist der verloren gegangene Sichtschutz eine konkrete Schadensfolge. Sie stellt jedoch lediglich eine Folge des ursprünglichen Baumbestandes dar, der als solcher nicht versicherbar wäre. Versicherbar ist eben nur der reine Sachschaden, wie ihn die Versicherung zu ersetzen bereit ist.

Im Ergebnis kann ich Ihnen nicht empfehlen, die über den reinen Sachschaden nebst Beseitigungskosten hinausgehenden Schäden klageweise durchzusetzen. Ein Rechtsstreit bietet wenig Aussicht auf Erfolg.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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