Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auf Grund längerer Krankheit bezog ich nach Ablauf der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes Arbeitslosengeld 1 ab dem 22.8.2009. Bei der Bewilligung teilte ich dem Arbeitsamt mit, dass ich mich in eine psychatrische Tagesklinik zur Therapie begeben wollte. Über den genauen Zeitraum konnte ich noch keine genauen Angaben machen da dies von einem freien Therapieplatz bzw. Therapiedauer abhängig war. Ich teilte dies dem Arbeitsamt mit und wies darauf hin, dass ich aus einer voraufgegangenen Therapie wusste dass mit einer Dauer von mindestens 8 Wochen zu rechnen sei. Auf meine Frage, ob dies Auswirkung auf mein Arbeitslosengeld hätte, sagte man mir, dass ich lediglich den genauen Beginn und das Ende der Therapie mitteilen sollte.
Die Therapie konnte ich dann am 3.5.2010 beginnen, das genaue Enddatum stand da noch nicht fest, was ich auch dem Arbeitsamt entsprechend mitteilte.
Am 23.6.2010 erhielt ich dann einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung vom 14.6.2010 und der Begründung dass ich dem Arbeitsamt auf Grund meines Klinikaufenthaltes für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stand. ((Ich bin aber bei meinem Arbeitgeber nach wie vor in ungekündigter Stellung und werde meine Arbeit demnächst nach einem Eingliederungsgespräch evtl. wieder aufnehmen.)
Nach Verlassen der Klinik am 23.7.2010 meldete ich mich erneut beim Arbeitsamt und beziehe ab dem 27.7.2010 wieder AG. 1
Meine Frage, wer bezahlt den Zeitraum 14.6.-23.7.2010 ? Beim Arbeitsamt wurde mir gesagt, dass ich für diese Zeit AG. 2 beantragen sollte, was ich auch tat, dieser Antrag wurde jedoch mit Hinweis auf mein anzurechnendes Einkommen abgelehnt.
Weiterhin verwies man mich an die Krankenkasse, die jedoch eine Zahlung mit Hinweis auf meine erfolgte Aussteuerung ablehnte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich beantworte Ihre Anfrage anhand der mir mitgeteilten Informationen wie folgt:
Ein Anspruch auf ALG I gemäß § 118 SGB III setzt voraus,
dass sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Gemäß § 119 SGB III gelten Sie unter anderem nur dann als arbeitslos, wenn sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige , mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, wer bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr.1 anzunehmen und auszuüben und wer bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen.
Vorliegend könnte eine Verfügbarkeit iSd. § 119 SGB III aufgrund Ihres Aufenthaltes in der therapeutischen Klinik ausgeschlossen sein.
So steht der Arbeitslose während eines Heilverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wenn dieses auf Kosten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung durchgeführt wird und deshalb nicht ohne Zustimmung des Maßnahmeträgers beendet werden darf, bevor das Ziel des Heilverfahrens erreicht ist. Der Arbeitslose ist dann rechtlich gebunden und darf aus diesem Grund eine Beschäftigung ausüben (vgl. Bundessozialgericht v. 5.11.1998, 11 AL 35/98 R). Das Erfordernis der Verfügbarkeit ist daher nicht erfüllt, da es gestaltender Entscheidungen (Abbruch der Maßnahme) bedarf, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten. (BSG v. 29.11.1989, 7 Rr 8/89).
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich von einer auf Kosten Ihrer Krankenkasse in Anspruch genommenen Therapiebehandlung aus. die sie grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse beenden durften. Für diesen Fall der mangelnden Verfügbarkeit regelt § 126 SGB III, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Zeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld stationär behandelt wird.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie in der Zeit vom 3.5.2010 bis zum 14.06.2010, also für sechs Wochen, Arbeitslosengeld I bezogen hat die Agentur für Arbeit die Leistungen bis zum 14.06.2010 offensichtlich aufgrund des § 126 SGB III erbracht.
Da Ihre Therapie noch über den 14.06.2010 hinaus fortdauerte lagen die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von ALG I über den 14.06.2010 hinaus mangels Verfügbarkeit nicht mehr vor.
Der Anspruch auf ALG I dürfte daher – meine Auslegung des Sachverhalts unterstellt- ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben.
Für den Zeitraum ab dem 14.06.2010 könnte ein Anspruch auf Zahlung von ALG II nach dem SGB II grundsätzlich gegeben sein.
Allerdings setzt dies neben der Hilfedürftig- und Erwerbsfähigkeit sowie der Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse voraus, dass Sie gemäß § 37 I SGB II die Leistungen rechtzeitig beantragt haben. Gemäß § 37 Abs. 2 S.1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung nicht für Zeiten vor der Antragsstellung erbracht.
Soweit Sie also den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II) erst nach Ihrer Rückkehr aus der Therapie beantragt haben, konnte Ihnen allein wegen der Beantragung von Leistungen für die Vergangenheit kein ALG II gewährt werden.
Soweit die ARGE Ihren Antrag auf ALG II wegen des mittlerweile gezahlten ALG I verweigert hat, steht dies hierzu nicht unbedingt im Widerspruch. Im Rahmen eines Anspruchs auf ALG II prüft die ARGE –im Gegensatz bei einem Anspruch auf ALG I- Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Allerdings verwundert mich diese Begründung insoweit, als die Leistung meiner Meinung nach sowieso nicht für die Vergangenheit bewilligt werden konnte.
Ob der Bescheid der ARGE letztlich rechtlich zutreffend ist, kann ich von hier aus nicht abschließend beurteilen. Sie haben aber immer die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einzulegen und überprüfen zu lassen. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist zwingend einzuhalten, weil der Ablehnungsbescheid ansonsten rechtskräftig wird.

Ansonsten kann nach der erfolgten Aussteuerung durch die Krankenkasse nur unter gewissen Voraussetzungen ein erneuter Anspruch auf Zahlung von Krankengeld entstehen.
Ein neuer Krankengeldanspruch nach Aussteuerung aufgrund derselben Krankheit kann nur dann gemäß § 48 II SGB V erworben werden, wenn nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und erwerbsfähig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. § 48 II SGB V eröffnet demnach die Möglichkeit, alle drei Jahre einen neuen Anspruch auf Krankengeld zu erwerben, wenn vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit der Versicherte wenigstens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist. Außerdem muss der Versicherte wenigstens sechs Monate erwerbstätig oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen.
Ihnen bleibt es aber auch in diesem Fall unbenommen, bei der Krankenkasse einen Antrag auf (erneutes) Krankengeld zu stellen. Diese müsste Ihren Antrag sodann bescheiden.
Zusammenfassend komme ich aufgrund Ihrer Angaben zu der rechtlichen Würdigung, dass für den genannten Zeitraum ein Anspruch auf ALG I mangels Verfügbarkeit über einen Zeitraum sechs Wochen aufgrund des längeren therapeutischen Aufenthalts wohl nicht gegeben ist. Hierbei ist auch problematisch, dass Sie nach den mir vorliegenden Informationen die Widerspruchsfrist gegen den Ablehungsbescheid vom 23.06.2010 verpasst haben dürften. Dieser Bescheid ist daher nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung rechtskräftig geworden.

Im Rahmen des Antrags auf ALG II -nach der Beendigung der Therapie- ergibt sich das Problem, dass der Antrag auf Leistungen für die Vergangenheit gerichtet war und Sie zudem in diesem Zeitpunkt wieder ALG I bezogen haben.
Insofern dürfte ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von ALG II aller Voraussicht nach ausscheiden. Eine Überprüfung des Bescheides ist aber immer noch möglich, solange die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht abgelaufen ist. Soweit Sie den Widerspruch selbst form- und fristgerecht einlegen entstehen Ihnen hierdurch keine weiteren Kosten.

Gegenüber der Agentur für Arbeit könnten Sie noch überlegen, trotz der nach meiner Ansicht vermutlich abgelaufenen Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 23.06.2010 einen Antrag auf nochmalige Überprüfung der Angelegenheit stellen. Die Erfolgsaussichten für eine nachträgliche Gewährung von ALG I halte ich nach Ihren Angaben aber für begrenzt.

Abschließend könnten Sie noch daran denken, einen Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII beim örtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen. Allerdings erfolgt auch im Rahmen dieses Anspruchs eine Prüfung des Einkommens und des Vermögens.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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