Übernahme der Miete von Sozialamt für schwerbehinderten Sohn

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Brauche dringend Rechtsauskunft in welcher Höhe Mietkosten vom Sozialamt übernommen werden müssen? Mein Sohn 32 Jahre erhält Leistungen nach SGB X12, Grundsicherung. Er ist zu 80 % schwerbehindert

Antwort des Anwalts

Leistungen für Unterkunft werden nach dem SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Dies ergibt sich aus §§ 42 Nr. 4, 35f. SGB XII.
Den Wortlaut dieser Vorschriften finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__35.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html

Hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 SGB II verwiesen werden, der sich der zuständige Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichtes weitgehend angeschlossen hat.

Hinsichtlich der Wohnungsgröße ist danach zunächst unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für den Hilfebedürftigen angemessen ist. Besonderheiten des Einzelfalles, die einen höheren Raumbedarf erfordern, wie beispielsweise eine Schwerbehinderung, ist gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

Sodann ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.

Darüber hinaus ist eine Mietobergrenze zu ermitteln, die es den Hilfebedürftigen ermöglicht, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von der Produkttheorie (Produkt der angemessenen Wohnfläche mit dem Wohnstandard, der sich in der Wohnungsmiete abbildet). Dann ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnorts der Hilfebedürftige tatsächlich auch die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.

Dabei sind auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte (z.B. gesundheitliche Gründe, die einem Umzug entgegenstehen; eingeschränkter Aktivitätsradius aufgrund von Behinderungen) zu beachten.

Fehlt ein schlüssiges Konzept (dies ist häufig der Fall), ist die angemessene Miethöhe nach der Anlage zur Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu berechnen.
Diese Tabelle finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html

Selbst nach der niedrigsten Wohnstufe für eine Person (Stufe I) ergäbe sich hier eine Miete in Höhe von 292 €. Zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag ergibt sich eine Miethöhe von 321,20 €. Diese Miethöhe beinhaltet allerdings die Kaltmiete einschließlich der Betriebskosten.

Bei der durchschnittlichen Wohnstufe (Stufe 3) ergibt sich hier eine Miete in Höhe von 330 €. Zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag gibt sich eine Miethöhe von 363 €.

Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass bei Anwendung der Wohngeldtabelle die Kosten für die Unterkunft für Ihren Sohn in Höhe von 363 € eigentlich durch die Stadt Würselen in voller Höhe übernommen werden müsste.

Ich würde Ihnen daher in jedem Fall empfehlen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen.

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einzulegen. Entsprechende Hinweise finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids.

Bitte beachten Sie, dass Sie für den Widerspruch auch einen Rechtsanwalt beauftragen können. Dafür können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Die für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren anfallenden Rechtsanwaltskosten werden dann abzüglich einer Selbstbeteiligung von zehn Euro über den Beratungshilfeschein abgerechnet. Ihnen selbst entstehen für die anwaltliche Vertretung keine weiteren Kosten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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