Muss man die GEZ-Gebühr auch ohne Fernseher zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 68 Jahre alt, besitze seit langen Jahren keinen Fernseher mehr, nur ein Radio. Ich beziehe eine Rente von nur € 802,98. Die GEZ-Gebühren habe ich immer pünktlich gezahlt. Nun werden die Gebühren auf mehr als € 17,- angehoben. Das kann ich mir bei meiner nur kleinen Rente nicht leisten.
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich weiterhin nur die etwas mehr als € 5,- für den Radioempfang zahle?

Antwort des Anwalts

Es gibt mehrere Wegen, die Sie von der GEZ-Gebühr befreien können. Da Sie den Fernseher offensichtlich nicht mehr haben, wird zunmächst der direkteste Weg empfohlen:

  1. Abmeldung des Fernsehers

Offensichtlich bezahlen Sie diese Gebühren derzeit zu Unrecht. Sie können / und müssen das Fernsehgerät ganz normal bei der GEZ abmelden. Dabei müssen Sie angeben, ab wann Sie keinen Fernseher mehr haben, und was damit geschehen ist (z.B. Entsorgung über Müll etc.).

Das Formular dazu finden Sie im Internet hier, Sie können das selbst bzw. bitten Sie einen Bekannten, Ihnen das auszudrucken:

http://www.gez.de/online_service/abmelden/index_ger.html

Notfalls wird die GEZ Ihnen auch die erforderlichen Formulare zusenden, die Telefon-Nr. finden Sie weiter unten.

  1. Antrag auf Gebührenbefreiung bei der GEZ

Denkbar ist auch ein Antrag auf Gebührenbefreidung. Auch hierfür müssen Sie einen Antrag stellen *2).

http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html

Meiner Einschätzung nach haben Sie dem Grund nach ein Recht auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG

Auch wenn das ein wenig aufwendig erscheint, so wäre der hier wohl notwendige Weg zunächst zu Ihrer Kommune/ Stadt, die Ihnen einen Bewilligungsbescheid ausstellen müssen über Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit können Sie dann bei der GEZ vollkommen von den Rundfunkgebühren befreit werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Abmelden per Post oder per Fax

wer sich abmelden möchte, kann hierfür das Formular downloaden: Einfach das Formular (als PDF 40 KB) ausdrucken, ausfüllen und per Fax oder Post (per Einschreiben) zukommen lassen an:

GEZ
50656 Köln
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min.)*

Eine wirksame Abmeldung müssen Sie mit Tatsachen begründen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Sie kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereithalten. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, es würden keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten, reicht nicht aus. Die Abmeldung wird immer zum Monatsende wirksam. Daher sind die Rundfunkgebühren auch noch für den ganzen Monat zu zahlen, in dem die Abmeldung die GEZ erreicht. Im Zweifel müssen Sie nachweisen können, dass die Abmeldung der GEZ zugegangen ist.

Eine Abmeldung ist nur für die Zukunft und für volle Kalendermonate möglich.

Rückwirkende Abmeldungen, also für vergangene Monate, sind grundsätzlich nicht möglich.
Jede Abmeldung wird bestätigt.

Bei Umzug benutzen Sie bitte das Änderungsformular.

Einzelheiten des Anzeigeverfahrens,

hierzu gehört auch die An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten, sind in den jeweiligen Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren geregelt. Dort ist festgelegt, dass jede Abmeldung schriftlich zu erfolgen hat. Schriftlich bedeutet dabei, dass der Rundfunkteilnehmer die Abmeldung mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Diese Voraussetzung erfüllt eine telefonische Abmeldung nicht. Eine Abmeldung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

*2) GEBÜHRENBEFREIUNG

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG

Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Hinweis: Der Zuschlag nach § 24 des SGB II ist durch Bundesgesetz seit 01.01.2011 entfallen.

Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

Vorzulegende Unterlagen:

Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften

http://www.meldebox.de/GEZ/gebuehren-befreiung.php

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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