Muss man dem Sozialamt Konten offenlegen, wenn man in ein Pflegeheim zieht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter kommt in ein Pflegeheim. Sie ist durch Vermögen und Rentenzahlung in der Lage, die überhängenden Kosten zu tragen. Hat das Sozialamt bereits zum Zeitpunkt des Einzuges einen Anspruch auf Offenlegung aller Konten und ist meine Mutter bzw. ich als Bevollmächtigter weiterhin in der Lage, über die Konten zu verfügen? Wie hoch sind mögliche erlaubte Auszahlungen?

Antwort des Anwalts

Solange Ihre Mutter in der Lage ist, die Kosten des Pflegeheimes aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen, hat das Sozialamt mit der ganzen Sache nichts zu tun. Das Sozialamt kommt erst dann ins Spiel, wenn ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt worden ist. Mit Stellung dieses Antrages muss dann allerdings das Amt prüfen, ob überhaupt Bedarf für eine soziale Hilfe besteht und Einkommen und Vermögen ermitteln. Antrag auf Sozialhilfe sollte also erst dann gestellt werden, wenn eine Finanzierung der Heimunterbringung aus eigenen Mitteln nicht mehr möglich ist.

Solange Ihre Mutter die Kosten selbst trägt, steht es ihr mithin frei mit ihrem Vermögen nach Belieben zu verfahren und z. B. wunschgemäß Anschaffungen zu tätigen.

Dieses ändert sich erst, wenn später ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wird. Aufgrund der Regelung des § 528 BGB wird bei der dann durchzuführenden Prüfung des Sozialamtes auch geprüft, ob Ihre Mutter in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Geld oder Gegenstände verschenkt hat. Der Rückgewähranspruch des „verarmten Schenkers“ nach § 528 BGB gehört nämlich zum Vermögen Ihrer Mutter.

Es ist daher dringend davon abzuraten, dass Ihre Mutter Geld oder Genstände verschenkt, wenn zu befürchten ist, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. in einer höheren Pflegestufe) doch Sozialhilfe beantragen muss. Der Sozialhilfeträger wird dann Kontoauszüge fordern um den Verbleib des Einkommens und Vermögens zu ermitteln. Da der Bedarf eines Heimbewohners naturgemäß weitgehend durch das Heim gedeckt wird, muss schon im Einzelnen nachgewiesen werden, wo weiteres Vermögen geblieben ist. Es ist daher sehr ratsam die Belege für Anschaffungen, eventuelle Reisen etc., aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Hinsichtlich nicht nachgewiesener Beträge vermuten die Sozialhilfeträger regelmäßig Schenkungen und verweigern die Übernahme von Heimkosten. Dabei bleiben natürlich Kleinbeträge außen vor; der Abfluss mehrerer hundert Euro pro Monat müsste aber schon sehr eingehend begründet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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