Kontrollbetreuer kann Bevollmächtigten überwachen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Bruder hat die Handlungsvollmacht für unsere im Altersheim lebende demente Mutter. Leider hat er in den vergangenen Monaten ca. 50 % des vorhandenen Bankguthabens für eigene Zwecke verwendet. Um weiteren Schaden abzuwenden, möchte ich den Weg wissen, wie die ihm übergegebene Vollmacht rückgängig gemacht oder zumindest in eine geteilte Vollmacht umgewandelt werden kann?

Antwort des Anwalts

Die Vollmacht kann hier Ihrem Bruder nicht entzogen werden oder aufgeteilt werden. Das Gesetz hat für solche Fälle aber eine eigene Regelung getroffen, damit der Bevollmächtigte nicht gegen die Interessen des Vollmachtgebers handelt.
Da Ihre Mutter dement ist und nicht mehr selbstständig handeln kann wäre die Einrichtung einer Kontrollbetreuung möglich. Ein Kontrollbetreuer (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgabenkreisen, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen.

Grundsätzlich ist also für eine Kontrollbetreuung erforderlich, dass wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung besteht. Insbesondere, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Da Sie hier Umstände schildern, welche an der Redlichkeit Ihres Bruders Bedenken aufkommen lassen, ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung möglich.
Es kann deshalb ein  Kontrollbetreuer angeordnet werden kann, weil Ihre Mutter ihren Anspruch aus § 666 BGB auf Rechnungslegung und Auskunft hinsichtlich der getätigten Geschäfte aufgrund ihrer Demenz nicht mehr geltend machen kann.

Wenn Sie eine solche Kontrollbetreuung erreichen wollen, müssten Sie dies beim zuständigen Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) durch einen Antrag anregen. Der Betreuungsrichter wird sich dann der Sache annehmen. Sie müssten in Ihrem Antrag darlegen, dass Ihr Bruder vergangenen Monaten ca. 50 % des vorhandenen Bankguthabens für eigene Zwecke verwendet hat und woher Sie das wissen. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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