Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Nebenjob

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bis 23.7. eine Sperre vom Arbeitsamt bekommen da ich selbst meinen Job gekündigt habe. Das wusste ich und ist auch in Ordnung.
Ab Mai, also in der Sperrzeit, nahm ich eine Tätigkeit auf mit 12 Std. in der Woche,Verdienst 220.-. Nun schreibt mir das Arbeitsamt das ich ab 24.7. (Sperrzeit zu Ende) kein Arbeitslosengeld erhalte da ich eine Arbeit aufgenommen habe und somit nicht arbeitslos bin.
Nun möchte ich Sie fragen ob ich wegen dem Job wirklich kein Arbeitslosengeld bekomme.
Denn mir wurde per E-Mail vom Arbeitsamt mitgeteilt das ich in der Sperrzeit über 165.- Euro verdienen darf. Die Mitteilung habe ich ausgedruckt damit ich es schriftlich habe das ich über 165.- verdienen darf.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 24.7.12 ?

Antwort des Anwalts

Eine Nebentätigkeit bis zu 15 Stunden pro Woche ist bei Bezug von Arbeitslosengeld I erlaubt, wird aber abzüglich der Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165,00 Euro auf das ALG I angerechnet, vgl. § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf demnach eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Diese Nebentätigkeit darf eine Dauer von 15 Stunden pro Woche allerdings nicht überschreiten, da sonst keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Aus dieser Nebentätigkeit darf der Arbeitslose einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro pro Kalendermonat von seinem Einkommen behalten. Das darüber hinaus gehende Einkommen wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und eventueller Aufwandsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es kommt damit entgegen Ihrer Ansicht nicht darauf an, ob Sie mehr oder weniger als 165,00 EUR verdienen. Denn bei dieser Regelung handelt es sich nur um einen anrechnungsfreien Betrag. Entscheidend ist allein der zeitliche Umfang von nicht mehr als 15 Stunden pro Woche. Eine solche Überschreitung lag nach Ihrer Mitteilung allerdings nur für eine Woche vor. Soweit Sie sich nach dieser Woche wieder arbeitslos (mit 12 Stunden Nebentätigkeit) gemeldet haben, lagen die Voraussetzungen für die Zahlung von ALG I nach Ablauf der Sperre wieder vor. Möglicherweise haben Sie es versäumt, der Agentur von der Reduzierung von ursprünglich 30 Std./Woche auf 15 Std. Mitteilung zu machen (?). Dies würde zumindest den Ablehnungsbescheid erklären. Denn durfte die Agentur von einer Nebentätigkeit von mehr als 15 Std./Woche ausgehen, war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig. Mangels näherer und konkreter Begründung des Aufhebungsbescheides ist aber von dessen Rechtswidrigkeit auszugehen. Sie sollten deshalb fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Begründen können Sie den Widerspruch mit Klarstellung über die tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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