Anrecht auf Kindergeld für Kind in Rumänien?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in Rumänien in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Habe sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit.

Habe einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland.
Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen in Deutschland, weise diese auch jährlich dem Finanzamt aus. (somit in DE beschränkt Steuerpflichtig)

Das Kind ist im Juni dieses Jahres in Rumänien geboren und gemeldet.

Habe Kindergeld in Deutschland beantragt und nach dem Einkommensteuergesetz wurde mir dieses abgelehnt (was auch verständlich ist, da ich in DE nicht uneingeschränkt Steuerpflichtig bin.Nach Bundeskindergeldgesetz jedoch, würde ich meines Erachtens ein Recht auf Kindergeld haben:
Da im Merkblatt für Kindergeld 2012 folgendes steht : (Seite 7 )

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt Steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeld erhalten wenn er:

-}Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht,Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Europöischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedsstaaten lebt.

Aus meiner Sicht erfülle ich die Kriterien um Kindereld nach Bundeskindergeldgesetz in Anspruch nehmen zu können.

Habe nun der Familienkasse noch einige unterlagen nachreichen wie z.B.
-} die (fortbestehende) Sozialversicherungspflicht in Deutschland
Ich verstehe das jedoch nicht wieso dies hier relevant ist.

-} Familienstandsbescheinigung
-} Bescheinigung des Arbeitgebers (kann auch nicht nachvollziehen wieso dies benötigt wird). diese bescheinigung sollte dann eine Rolle spielen wenn ich Kindergeld nach Einkommensteuergesetz beantragt hätte.

Antwort des Anwalts

Die Frage, ob Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, richtet sich für unbeschränkt Steuerpflichtige nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG).

Für beschränkt Steuerpflichtige richtet sich die Frage nach dem deutschen Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Die Anspruchsberechtigung ist geregelt in § 1 BKGG 1). das wieder auf die Steuerpflicht verweist nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich für die Anspruchsberechtigung von beschränkt Steuerpflichtigen ist § 1 EStG 2), der wieder verweist auf § 49 EStG *3).

Für Ihre Frage kommt es nur auf das Gesetz und dessen Auslegung und Interpretation durch die Gerichte an, das vom Gesetzgeber in einem vorgesehenen Verfahren beschlossen wurde, und nicht auf das Merkblatt. Das Merkblatt 2012 hat als solches eigentlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Es ist lediglich eine Hilfe und Information der Arbeitsagentur.

Bei Ihnen wäre zunächst einmal zu klären, ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, ob also ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG in Betracht kommt.

Hier sind Ihre Angaben wohl in sich widersprüchlich. Das dürfte vermutlich auch das Hauptproblem der Behörden sein.

Wenn Sie, wie Sie sagen, deutscher Staatsangehöriger sind und einen Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben, dann sind Sie eigentlich überhaupt nicht „nicht unbeschränkt steuerpflichtig“. Sie sind damit vielmehr automatisch unbeschränkt steuerpflichtig, denn das steht so in § 1 EstG *2).

Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland hätten, dann wären Sie nach dem Gesetz recht eindeutig unbeschränkt steuerpflichtig. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger hätten Sie eigentlich ebenso unproblematisch Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 31 ff. und 62 ff. EStG.

Dem scheint jedoch nicht so zu sein. Die vielen Rückfragen deuten darauf hin, daß Ihr Wohnsitz in Deutschland lediglich als Scheinwohnsitz zu bewerten ist. Da der Wohnsitz sich nach dem Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse richtet, dürfte ein Doppelwohnsitz auch technisch fast unmöglich sein, wenn Sie in Rumänien arbeiten. Nur dann, wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht, können Sie auch in Deutschland nur beschränkt der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Im Ergebnis werden Sie vermutlich als mit Wohnsitz in Rumänien einzustufen sein.

Auch als nur beschränkt Steuerpflichtiger können Sie nach dem BKGG einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben.

Hier scheint mangels Wohnsitz im Inland nur die Möglichkeit der Berechtigung zum Bezug von Kindergeld nach § 1 Abs. 3 EStG *2) zu bestehen.

Hier wird wieder an die Frage angeknüpft, ob Sie Einkünfte im Sinne von § 49 EStG beziehen *3). Die Voraussetzungen für § 1 Abs. 3 EStG sind recht eng. Ihre Einkünfte müßten dann z.B. etwa mit mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Wenn Ihre Einkünfte jedoch schwerpunktmäßig in Rumänien liegen, dürfte das wohl nicht der Fall zu sein.

Der Hintergrund der deutschen gesetzlichen Regelung liegt dahin, daß Anspruch auf Sozialleistungen grundsätzlich nur dann gewährt werden sollen, wenn parallel dazu die Einkünfte auch der deutschen Besteuerung unterliegen, der Staat zahlt also nur, wenn er auch verdient.

Der Grundsatz ist eigentlich, daß dann, wenn Sie Ihre sozialversicherungspflichtigen Einkünfte nur im Ausland beziehen, die der deutschen Besteuerung und Sozialversicherungspflicht nicht unterworfen sind, dadurch automatisch auch Ihre Berechtigung auf deutsche Sozialleistungen entfällt. Daher erklären sich vermutlich auch die genannten Nachfragen.

Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zwar in § 49 Ziff. 6 EStG *3) ausdrücklich genannt. Die überwiegenden sozialversicherungspflichtigen Einkünfte in Rumänien dürften im Ergebnis jedoch einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland entfallen lassen.

Hier ist zu empfehlen, im Rahmen einer Sachstandsanfrage noch einmal nachzufragen, aus welchen Gründen und aufgrund welchen Gesetzes diese weiteren Angaben von Ihnen angefragt werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 1 BKGG Anspruchsberechtigte

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

  1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
  4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, …

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
    b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
    oder

  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
    a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

*2) § 1 EStG (Einkommensteuergesetz) Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

*3) § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

  1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);

  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
    a)
    für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
    b)
    die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
    c)
    die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
    d)
    die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
    e)
    die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
    aa)
    die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
    bb)
    bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war,
    f)
    die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
    aa)
    Vermietung und Verpachtung oder
    bb)
    Veräußerung
    von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist, oder
    g)
    die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;

  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;

  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
    a)
    im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
    b)
    aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
    c)
    als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
    d)
    als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
    e)
    an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;

  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
    a)
    § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
    b)
    § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
    aa)
    bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes,
    bb)
    bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,
    c)
    § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
    aa)
    das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
    bb)
    das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
    d)
    § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
    aa)
    gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
    bb)
    gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
    2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;

  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;

  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;

  8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
    a)
    inländischen Grundstücken oder
    b)
    inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
    8a.
    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;

  9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;

    1. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
      (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
      (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
      (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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