Anrechnung der Rente des Ehegatten bei Heimunterbringung

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.07.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Anrechnung der Rente des Ehegatten bei Heimunterbringung. Beide Eheleute haben jeweils eine eigene Rente.   

Wieviel wird mir von meiner eigenen Rente in Höhe von 1.250 Euro bleiben , wenn mein Ehemann ins Pflegeheim kommen sollte. Muss ich damit rechnen, dass von meiner eigenen Rente ein Kostenbeitrag zu den Kosten für das Pflegeheim zu leisten ist? Wenn ja, von welcher Kostenbeitragshöhe muss ich überschlägig dabei ausgehen?   

Mein Ehemann hat auch eine eigene Rente in Höhe von 1.600 Euro, die zusammen mit den Pflegeversicheungsleistungen und Pflegewohngeld unseres Erachtens die Kosten für das Pflegeheim zum großen Teil abdecken dürften.  

Wir bewohnen derzeit gemeinsam ein Haus, das alleine mir gehört.

Antwort des Anwalts

Der Familienunterhalt kann, obgleich er nicht auf eine freiverfügbare Geldrente gerichtet ist, im Einzelfall mit einem Geldbetrag zu veranlagen sein, der in gleicher Weise wie der Bedarf der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt wird. Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch §§ 1360, 1360 a BGB nicht ohne weiteres nach dem zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Betrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktionen leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gem. § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, vgl. BGH FamRZ 2007, 1081.

Nach diesen Grundsätzen des BGH kommt also eine Inanspruchnahme Ihrer Schwiegermutter unter Heranziehung ihrer Rente ohne weiteres in Betracht, wenn die übrigen Mittel zur Bestreitung der Pflegekosten des Ehegatten nicht ausreichen. Die Familienunterhaltsansprüche des mit dem Verpflichteten zusammenlebenden Ehegatten sind ebenfalls nach den für den Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsquoten zu bestimmen, vgl. Eschenbruch Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap.1 Rn 100.

Unzulässig ist es nach der Rechtssprechung des BGH, insoweit generell auf Mindestselbstbehaltssätze für die Beteiligten abzustellen. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, müsse vielmehr konkret festgestellt werden und sei eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls, vgl. BGH FamRZ 2006, 26.

Maßgeblich ist dabei der Halbteilungsgrundsatz. Legt man diese Maßstäbe im Fall Ihrer Schwiegermutter zugrunde, so scheidet eine Inanspruchnahme vollständig aus, da ihre Rente weit unterhalb der Rente ihres Ehegatten liegt. Hier wird eine abschließende Beurteilung erst dann vorgenommen werden können, wenn der konkrete Fehlbedarf beziffert werden kann. Dabei sind die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen, bevor eine Inanspruchnahme Ihrer Schwiegermutter in Betracht kommt.

Die Kosten der Heimunterbringung (Pflegeeinrichtung) werden bestritten aus den Mitteln der Pflegeversicherung und aus dem Einkommen und Vermögen ihres Vaters. Reichen die Leistungen der Pflegekasse, das Einkommen und ggf. vorhandenes Vermögen nicht zur Bezahlung der monatlichen Gesamtkosten des Heimaufenthalts aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die verbleibenden ungedeckten Kosten. Da Sozialamt überprüft dann vorab routinemäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners des Pflegebedürftigen und seiner Kinder, vgl. § 94 SGB XII. Das bedeutet noch nicht, dass die Kinder und der Ehepartner dann tatsächlichen immer zum Unterhalt herangezogen werden. Nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, müssen Kinder oder der Ehepartner Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Angehörigen zahlen. Wie bereits oben dargelegt, lassen sich die Einkommensgrenzen dabei nicht absolut festlegen, sondern richten sich nach den konkreten Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten.

Die Vermögensgrenzen sind regional unterschiedlichen von den Sozialhilfeträgern festgelegt. Wichtig ist in Ihrem Fall, dass ein selbstbewohntes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe behalten und nicht verwertet werden muss, solange es selbst bewohnt wird.

Der Ehepartner wird vorrangig vor den Kindern zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Hinsichtlich etwaiger Rücklagen ist noch auf folgendes hinzuweisen: ein Einkommens- und Vermögensvorbehalt gilt auch für die etwaige Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt. Der Pflegebedürftige darf nicht mehr als 2600,00 EURO Ersparnisse haben. Für Ehepartner gilt eine Grenze von 3214,00 EURO. Diese Grenzen schwanken von Bundesland zu Bundesland, können jedoch als repräsentativ gelten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice