Grundsicherung der Mutter bei Mietzahlung an Sohn

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter (67 Jahre alt) ist Rentnerin und bezieht derzeit zusätzlich Grundsicherung.

333,17 Euro Witwenrente
61,85 Euro Altersrente
348,36 Euro Grundsicherung.

Ich bin 31 Jahre und im angestellten Verhältnis mit einem Nettolohn in Höhe von 2230,00 Euro. Ich möchte gerne ein Wohnung kaufen und mit meiner Mutter in einer WG wohnunen. 110 m²
Für diese Wohnung wären 600 Euro Darlehensrate fällig. Ich möchte dann von meiner Mutter 500 Euro Warmmiete verlangen.

Die Frage ist: Würde meine Mutter immer noch Grundsicherung bekommen? Wenn ja in welcher Höhe?

Antwort des Anwalts

Ihren Planungen könnte die Regelung des § 39 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB XII entgegenstehen:

§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Das Zusammenleben mit Ihrer Mutter ist offensichtlich in einer Haushaltsgemeinschaft geplant, die geprägt ist durch die gemeinsame Nutzung der Räume, den gemeinsamen Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln und den sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs. Gerade bei engen Verwandten ist die Vermutung für ein gemeinsames Wirtschaften hoch und wird regelmäßig von den Sozialämtern vor Ort überprüft.

Theoretisch können Sie den Gegenbeweis antreten, dass Sie Ihre Mutter nicht unterstützen und damit die Vermutung wiederlegen. Dazu reicht es aber nicht aus, dass Sie bestreiten Ihre Mutter zu unterstützen. Vielmehr müssen Sie dann für die Vergangenheit nachweisen, dass Sie Ihre Mutter in der Vergangenheit nicht unterstützt haben und dieses auch zukünftig nicht tun werden. Sie müssen die Lebenserfahrung widerlegen, dass Kinder ihre in Not geratenen Eltern unterstützen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder ihren Eltern gegenüber besteht.

Falls Ihnen dieser Nachweis gelingen sollte, werden die Kosten der Unterkunft nur im angemessenen Rahmen, höchstens aber in der bisher gewährten Höhe anerkannt. Eine Warmmiete von 500 € wird daher in keinem Fall akzeptiert, sondern allenfalls eine Warmmiete in Höhe von ca. 350 €.

Gelingt Ihnen der Nachweis, dass Sie Ihre Mutter nicht unterstützen nicht, droht eine völlige Einstellung der Sozialleistungen, da dann Ihr Einkommen im gewissen Rahmen bei der Berechnung des Einkommens Ihrer Mutter mit berücksichtigt wird. Einzelheiten sind z.B. von Ihrem Familienstand und der Zahl eventueller Kinder abhängig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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