Folgen eines Rentenbescheids wegen teilweiser Erwerbsminderung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau ist seit Oktober 2014 wegen Arthrose und psychosomatischer Anpassungsstörungen krankgeschrieben. Im März 2016 endete die Krankengeldzahlung nach 18 Monaten. Seitdem bekommt Sie im Zuge der Nahtlosigkeitsregel Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde bisher noch nicht gekündigt. In der letzten Woche ging Ihr eine Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung durch die deutsche Rentenversicherung zu.

  1. Endet das Arbeitsverhältnis jetzt automatisch zum Ende des Monats?
  2. Besteht für Sie die Pflicht, Ihren Arbeitgeber zu informieren?
  3. Hat Sie weiterhin Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregel?
  4. Wie muß Sie sich dem Arbeitgeber gegenüber verhalten? Muß er über den Rentenbescheid informiert werden?
Antwort des Anwalts
  1. Die Bewilligung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung durch die deutsche Rentenversicherung bedeutet noch nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses.
    Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, vgl. dazu § 43 SGB VI . Im Umkehrschluss können sie daraus sogar schließen, daß der teilweise Erwerbsgeminderte im Bereich unterhalb der sechs Stunden immer noch als arbeitsfähig eingestuft ist.
    Die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfte beispielsweise einer formellen Kündigung (fristlos aus wichtigem Grund oder fristgerecht), oder eines Aufhebungsvertrags. Die Langzeiterkrankung kann dabei für den Arbeitgeber einen Grund zur ordentlichen Kündigung sein.

Anders kann sich eventuell aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder aus einschlägigen Tarifverträgen.
Als Beispiel möchte ich nennen den Manteltarifvertrag (MTV) Schiene, vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. 10. 2006 – 7 AZR 662/05 (lexetius.com/2006,3573) .

Zitat:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der Zustellung des Rentenbescheids vom 5. Dezember 2002 über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 21 Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 21 Abs. 1 MTV Schiene bei Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Zitat Ende
Auch nach Bundesangestelltentarif (BAT) kommt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAT nach einem Bescheid über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sofern das Integrationsamt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat und nicht nach § 59 Abs. 3 BAT innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids die Weiterbeschäftigung schriftlich bei dem beklagten Land beantragt wird.
Wenn es jedoch keine derartige Spezialregelung gibt, dann bleibt der Arbeitsvertrag nach wie vor bestehen.
Es kann als logische Rechtsfolge und Konsequenz der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lediglich sein, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit hat unter dem Aspekt Schwerbehindertenschutzes oder wegen des dem Arbeitnehmer zu gewährenden Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Das Bundesarbeitsgericht überlegte in der erwähnten Entscheidung, ebenso wie § 59 BAT oder vergleichbare Tarifbestimmungen – eine Auslegung der fraglichen Norm dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann nicht endet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen – ggf. bei verringerter Arbeitszeit – auf seinem bisherigen oder einem anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er dies vom Arbeitgeber rechtzeitig verlangt.

  1. Hier gibt es zwar keine eindeutige gesetzliche Vorschriften. Da aber im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeber auch über den Verlauf der Krankheit informiert werden muss, wäre es wohl als ein Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungspflichten zu bewerten, wenn diese für eine Weiterbeschäftige wichtige Information dem Arbeitgeber verschwiegen würde.

  2. Nein. Die Nahtlosigkeitsregel nach § 145 SGB III regelt lediglich die Nahtlosigkeit für aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit geminderte arbeitslose Personen zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich um eine Schutzfunktion für dauernd in ihrer Leistungsfähigkeit geminderte arbeitslose Personen. Diese Schutzwirkung fällt nach der Entscheidung über die teilweise Erwerbsminderung weg. Danach ist damit zu rechnen, daß die Agentur für Arbeit die Leistung wegen fehlender Verfügbarkeit verweigern wird.

  3. Ich darf hier auf die oben zu 2. gegebene Antwort verweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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