Vertrag mit Reiseveranstalter nach Fehler anfechten

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 29.07.2012 über das Internetportal O. unter der Rubrik "Eigenanreise" ein Hotel in Norwegen für meine Frau und mich gebucht. Eine Woche Doppelzimmer mit Halbpension, vom 26.03.2013 - 02.04.2013 für insgesamt 280,00 Euro. Wie der Preis errechnet wurde konnte nicht eingesehen werden. Der Reiseveranstalter ist D. Es waren an diesem 29.07.2012 eine Menge Hotels angeboten, alle von D. Eines davon hätte uns bei gleicher Leistung sogar nur 204,00 Euro gekostet. Es waren also circa 20 Hotels angeboten mit Preisen von 204,00 Euro - 630,00 Euro bei gleicher Leistung.
Die Buchung wurde sofort von O. bestätigt mit dem Hinweis, dass die Buchung erst mit der Bestätigung des Reiseveranstalters D. für beide Seiten verbindlich wäre.
Am 01.08.2012 erhielt ich die Buchungsbestätigung und Rechnung von D. über 280,00 Euro (wie gebucht). 70,00 Euro (25 Prozent Anzahlung) wurden von meinem Kreditkartenkonto eingezogen.

Am 08.08.2012 erhielt ich die Mitteilung per E-Mail vom GfR-Center, dass durch einen Fehler im System ein falscher Preis angezeigt wurde. Der Hotelpreis betrage nun 1.941,00 Euro. Man schrieb, ich könne wählen, entweder diesen Preis zu bezahlen oder die Buchung kostenlos zu stornieren.
Ich hatte zurückgeschrieben, dass ich nicht daran denke weder das eine noch das andere zu wählen, sondern auf die Einhaltung des mit D. abgeschlossenen Vertrages bestehe und darin steht, dass ich 280,00 Euro zu bezahlen habe. Eine Stornierung komme nicht in Frage.

Am 03.08.2012 habe ich eine Fähre von Frederikshavn nach Oslo gebucht. Ein Ticket zum Sonderpreis, ohne Rückzahlung bei Stornierung.
Am 09.08.2012 kam per E-Mail eine Rechnung über 1.941,00 Euro mit dem Hinweis, dass diese Rechnung die vorige ersetzen würde.
Heute, den 10.08.2012 hat D. von meinem Kreditkartenkonto einen Betrag in Höhe von 415,00 Euro abgebucht, der sich wie folgt zusammensetzt:

25 Prozent von 1.941,00 Euro = circa 485,00 Euro, davon abgezogen die bereits bezahlten 70,00 Euro, ergibt somit 415,00 Euro.

Ich habe von D. selber bislang keine Nachricht erhalten. Die Hotelangebote sind alle in meinem Computer gespeichert. Ein vorhandener Fehler wäre bei der Buchung von einem Laien nicht zu erkennen gewesen.
Vermutlich hat es sich um einen internen Rechenfehler im System gehandelt, der dann alle Hotelangebote zu billig abgerechnet hat. Da aber immer nur der Endpreis dastand, wäre der Fehler von einem Laien, der noch nie in Norwegen war, nicht zu erkennen gewesen. Wie ist die rechtliche Situation? Muss D. nicht den mit mir abgeschlossenen Vertrag anfechten?
Muss ich mir gefallen lassen, dass ohne meine Erlaubnis 415,00 Euro von meinem Kreditkartenkonto abgebucht werden?
Wer muss wen verklagen und aus welchem Grund und wo (Gerichtsstand)?
Unter diesen Umständen könnte ich von meinem Kreditkartenaussteller die Rückbuchung der eingezogenen 415,00 Euro verlangen. Wäre es ratsam dies zu veranlassen?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Ein vorhandener Fehler wäre bei der Buchung von einem Laien nicht zu erkennen gewesen. Vermutlich hat es sich um einen internen Rechenfehler im System gehandelt, der dann alle Hotelangebote zu billig abgerechnet hat. Da aber immer nur der Endpreis dastand, wäre der Fehler von einem Laien, der noch nie in Norwegen war, nicht zu erkennen gewesen. Wie ist die rechtliche Situation?

Der Reiseveranstalter D. GmbH & Co. KG könnte den Vertrag über 280,00 Euro ggfls. anfechten, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund könnte bei Vorliegen eines Erklärungsirrtums iSv §§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 120 BGB gegeben sein. Wie der BGH in seinem Urteil vom 26. 1. 2005 (NJW 2005, 976) ausgeführt hat, kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums bei der Abgabe elektronischer Willenserklärungen auch bei Fehlern im Datentransfer grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, welcher den typischen Fällen des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vergleichbar ist, mithin dem Verschreiben oder Versprechen. Ein vergleichbarer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Erklärende zwar seine Angaben fehlerfrei in den Computer eingibt, die von ihm genutzte Software diese Daten aber auf dem Weg zum Empfänger fehlerhaft verändert. Vorliegend ist die fehlerhafte Buchung nach Angaben von O. auf die Speicherung eines falschen Preises zurückzuführen. Auf Grund dieses Fehlers hat das System bereits bei der Buchung einen falschen Preis angegeben. Wie es zu diesem Speicherungsfehler kam, ist auch der E-Mail von O. an die GfR, und damit letztlich an Sie, nicht zu entnehmen. Ob es sich um einen Eingabefehler handelt, der als Erklärungsirrtum anzuerkennen wäre, bleibt zwar offen, ist aber naheliegender als ein sog. Kalkulationsirrtum, der unbeachtlich wäre. Denn in der E-Mail vom 08.08.2012 wird die zutreffende Kalkulation dargestellt. Im Ergebnis dürfte es auf einen Erklärungsirrtum hinauslaufen, denn es macht keinen Unterschied, ob ein Eingabefehler bereits im Vorfeld beim Einspeichern von Daten unterläuft oder erst später bei der konkreten Buchung. Dass der ursprüngliche Fehler zunächst bei der Buchungsbestätigung und später noch immer bei der Reisebestätigung vorhanden war, hält der BGH für unschädlich, da sich der ursprüngliche Fehler durch den Automatismus bei den Buchungsvorgängen nur fortgesetzt hat, vgl. BGH a.a.O.

Unabhängig davon ist noch ein weiterer Punkt zu berücksichtigen, der gegen eine klageweise Durchsetzung von Ansprüchen Ihrerseits spricht. In einem vergleichbaren Fall hat das LG Düsseldorf einem Reisenden Ansprüche aberkannt, weil das Missverhältnis zwischen Reisepreis und Leistungsumfang offensichtlich war. Der Tenor der Entscheidung lautete in etwas wie folgt. LG Düsseldorf NJOZ 2007, 5409: Kann ein Reisender schon bei der Buchung einer Reise im Internet und ebenso bei der Bestätigung auf dem gleichen Weg erkennen, dass die Erklärung des für den Reiseveranstalter tätigen Reisebüros auf einem Irrtum beruht (Zweiwöchiger Urlaub für 4 Personen in der Hauptsaison in einer 5-Sterne-Anlage samt Flug für 832,25 Euro), dann handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags fordert. Im entschiedenen Fall betrug der tatsächliche Reisepreis etwa das Dreifache des gebuchten. Der Vertragspartner, der bereits bei Vertragsschluss erkannt hatte oder erkennen musste, dass die Erklärung des anderen auf einem Irrtum in der Berechnung beruht und diesem die Durchführung des Vertrags unzumutbar ist, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch auf der Durchführung des Vertrags besteht beziehungsweise Rechte wegen Nichterfüllung aus diesem herleiten will. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. OLG München NJW 2003, 367). Vorliegend konnte und musste der Kläger bereits bei der Buchung erkennen, dass es sich bei der Preisangabe i.H. von 832,35 Euro um einen Fehler handeln musste. Der Kläger wollte für sich und drei weitere Familienmitglieder während der Hauptsaison einen zweiwöchigen Urlaub in einer 5 Sterne Anlage inklusive Flug buchen. Es lag auf der Hand, dass der angegebene Preis von 832,25 Euro für diese Leistung offensichtlich viel zu gering sein musste. Bezogen auf Ihren Fall ist das Verhältnis mit dem Sechsfachen zwar noch krasser. Es ist jedoch fraglich, ob die Differenz so offensichtlich ist, wenn es nur um Übernachtungen mit Halbpension bei Eigenanreise geht. Wie dies ein Frankfurter Amtsrichter sieht, vermag ich nicht zu beurteilen. Eine Übernachtung mit Halbpension zu einem Preis von 20,00 Euro pro Übernachtung/Person (insgesamt 280,00 Euro für zwei Personen) ist schon auffällig günstig. Die Vergleichsangebote, die Sie im Netz ausgemacht haben, stammen vermutlich ebenfalls von D. und sind wohl auf denselben Fehler zurückführbar. Unter diesen, zumindest nicht eindeutigen Umständen wäre eine klageweise Auseinandersetzung m. E. nur bei geringem Kostenrisiko, etwa bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung, zu empfehlen.

Frage 2.: Muss D. nicht den mit mir abgeschlossenen Vertrag anfechten?

Eine ausdrücklich erklärte Anfechtung des ursprünglichen Vertrages über 280,00 Euro, der zweifelsfrei zunächst wirksam zustande gekommen ist, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung liegt in der Werbung von D. im Internet oder Katalog noch kein annahmefähiges Angebot vor, sondern vielmehr die Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots durch den Kunden, sog. invitatio ad offerendum. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe eines Angebots durch Sie und anschließender Buchung resp. Bestätigung durch D. zustande. Anzufechten ist damit die Annahme des Angebots durch D., wobei O. und GfR lediglich als Vermittler oder Boten auftreten, ohne selbst vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Liegen Fehler bei letzteren vor, muss sich D. diese über § 278 BGB als eigene zurechnen lassen.

Mangels weiterer Erklärungen kann eine Anfechtung allenfalls in der E-Mail vom 08.08.2012 gesehen werden. Denn allein die Übersendung einer korrigierten Rechnung nebst üblichem Begleitschreiben (E-Mail vom 10.08.2012) reicht hierfür nicht aus. Mit der E-Mail von O. vom 08.08.2012 liegt ein der Auslegung fähiges Schreiben ohne konkrete Anfechtung der ursprünglichen Vertragsannahme vor. Nach der Rechtsprechung genügt es insoweit, dass es sich um eine fehlerhafte Buchung handelt und der Wille des Anfechtenden zum Ausdruck kommt, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen. Während in der E-Mail zum Ausdruck kommt, dass bei der Speicherung ein Fehler eingetreten ist, wird der Wille, nicht am Vertrag festhalten zu wollen, gerade nicht geäußert. Vielmehr bezieht sich die Erklärende darauf, dass eine Leistungs- und Preisänderung nach AGB Pkt. 3.2. eingetreten sei. Wer jedoch lediglich einen Preis anpassen oder ändern will, der gibt damit klar zu verstehen, an dem Vertrag festhalten und ihn gerade nicht anfechten zu wollen. Denn gem. § 142 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird. Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist jedoch nach logischen Gesichtspunkten einer Leistungs- und Preisänderung nicht zugänglich. So ist denn auch in Punkt 3.2 der AGB von D. lediglich von Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die Rede. Darum geht es hier jedoch nicht, weil die vereinbarten Leistungen, die von D. zu erbringen sind, unangetastet bleiben. Damit kann in der E-Mail vom 08.08.2012 m.E. keine wirksame Anfechtung erblickt werden.

Liegt ein Anfechtungsgrund vor (s. o.), so muss die Anfechtung nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies war in Ihrem Fall zwischen dem 08.08.2012 (je nachdem, ob Sie Ihr Schreiben per E-Mail oder normaler Post versendet haben) und 10.10.2012 (Versendung der erneuten Rechnung mit geändertem Preis) der Fall. Ob die Anfechtung unverzüglich erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die zeitliche Obergrenze für eine (gerade noch) fristgemäße Anfechtung wird deshalb bei einer maximalen Zeitdauer von höchstens zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund und Abgabe der Anfechtungserklärung liegen, OLG Hamm NJW-RR 1990, 523 (Baurecht). Bei unklarer Rechtslage, wie hier, muss der Anfechtungsberechtigten Gelegenheit gegeben werden, sich rechtskundigen Rat einzuholen. Es ist Ihnen derzeit, unabhängig vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes zu empfehlen, zunächst bis zum 20./22.08.2012 zuzuwarten. Danach dürfte auch eine berechtigte Anfechtung ins Leere laufen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Vertragspartner, wie bereits in Ihren beiden Schreiben geschehen, rechtlichen Rat zu erteilen. Ein Stillschweigen, welches ggfls. als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden könnte, scheidet wegen des deutlichen Inhalts Ihres Schreibens vom 08.08.2012 aus. Dies hätte genügen müssen, um dem Anfechtungsberechtigten zu weiteren Recherchen Anlass zu geben. Eine Rückbuchung der letzten Abbuchung über 415,00 Euro wäre auch am 22.08.2012 noch möglich. Ggfls. sollte überlegt werden, nach dem 22.08.2012 durch Anwaltsschreiben auf die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages, der dann ja nicht mehr angefochten werden kann, hinzuwirken, um rechtzeitig vor Beginn der Reise klare Verhältnisse zu schaffen. Sofern gewünscht, können Sie sich gerne an mich wenden.

Frage 3.: Muss ich mir gefallen lassen, dass ohne meine Erlaubnis 415,00 Euro von meinem Kreditkartenkonto abgebucht werden?

Aus der Sicht von D. ist die erneute Abbuchung natürlich konsequent. Ob Sie sich dies gefallen lassen wollen, hängt von der weiteren Vorgehensweise ab, vgl. insoweit die Antworten zu den übrigen Fragen.

Frage 4.: Wer muss wen verklagen und aus welchem Grund und wo (Gerichtsstand)?

Da bislang über einen Preis von 1.941,00 Euro noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, gibt es für D. keinen Klagegrund. Sofern D. den Vertrag wirksam anficht, wäre dieser von Anfang an nichtig, so dass D. um den zu Unrecht abgebuchten Betrag von 485,00 Euro ungerechtfertigt bereichert und gem. § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet wäre. Hinzu kämen die von Ihnen nutzlos aufgewendeten Kosten für den Fährtransfer bei Stena Line, den Sie als Vertrauensschaden (negatives Interesse) gem. § 122 Abs. 1 BGB von D. verlangen könnten. Zahlt D. nicht freiwillig, wäre die Klageforderung gegen sie als Vertragspartner vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main geltend zu machen. Eine Klage gegen O. als Vermittler liefe ins Leere, da Vertragspartner ausschließlich D. geworden ist. O. tritt im Rahmen seiner AGB ausschließlich als Vermittler auf. Der Vertrag über die von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte und Dienstleistungen besteht zwischen dem entsprechenden Anbieter (wie etwa Fluggesellschaften, Hotelbetreiber, Versicherungen, Mietwagenunternehmen oder Reiseveranstalter) und Ihnen. O. ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. So auch die AGB von der Fa. O. Da Sie jede weitere Abbuchung über Ihre Kreditkarte untersagt haben, können Sie weiterhin zu Unrecht erfolgende Abbuchungen zurückgehen lassen. Die dafür entstehenden Kosten hätte D. zu tragen.

Frage 5.: Unter diesen Umständen könnte ich von meinem Kreditkartenaussteller die Rückbuchung der eingezogenen 415,00 Euro verlangen. Wäre es ratsam dies zu veranlassen?

Ratsam wäre dies nur, wenn Sie den neuen Vertrag mit einem Preis von 1.941,00 Euro nicht akzeptieren und deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung haben. Für den Fall, dass Sie zunächst den restlichen Preis unter Vorbehalt zahlen und dann den Differenzbetrag zwischen 280,00 Euro und 1.941,00 Euro wieder einklagen wollen, sollten Sie die letzte Abbuchung rückgängig machen. Denn dann genügt die Anzahlung von 70,00 Euro.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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