Urlaub wegen Krankheit abgesagt - Zahlt der Veranstalter das Geld zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bekommt man sein Geld vom Reiseveranstalter zurück, wenn man seine Urlaubsreise mit dem Bus nicht antreten konnte, da man krank geworden ist? Wir haben eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, aber leider verspätet. Nun weigert sich der Reiseveranstalter, uns etwas zurückzahlen. Hat er Recht?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Bekommt man sein Geld vom Reiseveranstalter zurück, wenn man seine Urlaubsreise mit dem Bus nicht antreten konnte, da man krank geworden ist?

Grundsätzlich erhält man bei bzw. wegen Krankheit den Reisepreis nicht erstattet. Genau deshalb sollte man sich vor zumeist unerwarteter Krankheit durch eine Reiserücktrittsversicherung absichern. Nur so erhält man den vollen Reisepreis erstattet. Allerdings ist dennoch darauf zu achten, möglichst frühzeitig und sogleich nach Erkennen der Krankheit von der Reise zurückzutreten. In Betracht kommt hier die Anwendung von § 651 i BGB, der einen Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ermöglicht. Gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die meisten Reiseveranstalter machen von der Möglichkeit des § 651 i Abs. 3 BGB in Ihren AGB Gebrauch und bieten eine gestaffelte Entschädigung an. § 651 i Abs. 3 lautet wie folgt: Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Es lässt sich die Regel aufstellen, dass der prozentuale Abzug desto höher ist, je näher der Reisebeginn bevor steht.

Schauen Sie in die AGB Ihrer Reisebuchung. Je früher Sie zurücktreten, desto mehr erhalten Sie erstattet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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