Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wegen eines Flugausfalles am Do.23.09.10 konnten wir unseren gebuchten Urlaub nicht antreten. Wir sind erst später am Zielort eingetroffen.

Welcher Betrag kann als Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden geltend gemacht werden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Leider muss ich Ihnen vorab mitteilen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubsfreuden gem. § 651 f Abs. 2 BGB nicht geltend gemacht werden kann, da dieser Anspruch nach § 651 a Abs.1 BGB eine Pauschalreise mit einem Bündel von mindestens zwei Reiseleistungen voraussetzt. Da Sie Flug, Hotel und Leihwagen jeweils unterschiedlich gebucht haben, liegt im reiserechtlichen Sinne keine Bündelung von Reiseleistungen vor, so dass das Pauschalreiserecht gem. § 651 a ff. BGB nicht anwendbar ist.

Im übrigen würde sich ein derartiger immaterieller Schadensersatzanspruch dann nur gegen den Reiseveranstalter und nicht etwa gegen die Fluggesellschaft als einzelnen Leistungsträger richten. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift (§ 253 Abs.1 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der einzelne Flug, auch als Nur-Flug aus dem Programm eines Reiseveranstalters, lediglich der Beförderung, aber nicht dem Urlaub dient. So wird es auch in der Rechtsprechung gesehen.

Im Hinblick auf Ihre Schadensersatzansprüche außerhalb des Pauschalreiserechts müssen Sie sich daher an unmittelbar an Rynair halten, die allerdings Ihren Sitz in Dublin hat und nach meiner Kenntnis bislang jedenfalls keine Niederlassung in Deutschland unterhält.

Die EU hat bereits vor einigen Jahren die Fluggastrechte versucht zu stärken, und zwar durch die EG Ausgleichs-Verordnung Nr. 261/2004. Sie sieht etwa für den Fall der Annullierung eines Fluges Betreuungs-, Unterstützungs- und Entschädigungszahlungen vor.

In Ihrem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EG-Ausgleichs-VO in Betracht. Je nach Flugentfernung schwanken die Ausgleichszahlungen zwischen 250,-- EUR und 600,-- EUR pro Fluggast. Da die Regelungen der EG Verordnung Mindestvorschriften sind, kann ein weitergehender Schaden aus Pflichtverletzungen des Luftbeförderungsvertrages nach Art. 12 Abs.1 der VO geltend gemacht werden.
Die von Ihnen aufgeführten Stornokosten für Hotel und Mietwagen sowie die nutzlosen Anreisekosten zum Flughafen sind nach der EG Verordnung nicht explizit zu erstatten. Dort finden sich keine Regelungen hierzu. Also kann der Ersatz eines kausalen Schaden, der natürlich bei Betreiten grundsätzlich durch geeignete Nachweise belegt werden muss, nur auf eine Pflichtverletzung des Luftbeförderungsvertrages gestützt werden.

Aber: Nach Art. 12 Abs.1 Satz 2 der VO Nr. 261/2004 kann die Fluggesellschaft die Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf den zu ersetzenden Schaden erklären, was auch gerichtliche Bindungswirkung entfaltet. Also: Bei einem Schaden von nachweislich 800,-- EUR und einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der VO in Höhe von 250,-- EUR kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung in voller Höhe auf den Schaden anrechnen, muss also im Ergebnis insgesamt nur 800,-- EUR erstatten.
Weitere Hindernisse: Die Verordnung ist nicht unbedingt als gesetzgeberische Meisterleistung einzustufen, weshalb sich Gerichte europaweit mit Einzelfragen der VO, die in jedem Mitgliedsstaat Gültigkeit hat, immer mehr beschäftigen müssen.
Ein beliebter Einwand der Fluggesellschaften ist der des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands, der nicht kontrollierbar ist. Selbst der EuGH musste sich hier schon einschalten, der etwa klargestellt hat, dass technische Defekte an Flugzeugen und damit verbundene Flugausfälle als typisches Risiko einer Fluggesellschaft nicht zu einem Wegfall der Ausgleichszahlungen führen können.

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der EG VO Nr. 261/2004 müssen bei der Fluggesellschaft am besten schriftlich angemeldet werden. Geregelte Fristen gibt es hierfür nicht. Aber eine sofortige schriftliche Anmeldung von Ansprüchen ist gleichwohl zu empfehlen. Was einen etwaigen Schadensnachweis angeht, empfehle ich, zunächst nur Kopien der Schadensbelege zu übermitteln.

In Ihrem Fall müsste wie schon angesprochen Rynair in Dublin angeschrieben werden, was Sie entweder selbst oder über einen Anwalt veranlassen können. Sie müssen aber damit rechnen, dass die Angelegenheit längere Zeit in Anspruch nimmt. Das kann schon einmal einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten ausmachen, insbesondere, wenn man eine Klage gegen die Fluggesellschaft anstrengen muss. Sofern keine Rechtschutzversicherung besteht, muss aber zuvor das Kosten und Nutzenrisiko genauer abgewogen werden. Bei einem Schadensbetrag von etwa 250,-- EUR würde ich unabhängig von der Rechtslage insbesondere ohne Rechtschutzversicherung zumindest auf eine Prozessführung eher verzichten, da trotz guter Erfolgsaussichten eine sichere Vorhersage eines Prozessausgangs nicht möglich ist. Sicher ist nur, dass die Fluggesellschaften sich mit allen Mitteln gegen Zahlungen entsprechend der EU Verordnung zur Wehr setzen, was daran liegen mag, dass durch die VO alle Gesellschaften, also auch sog. Billigflieger finanziell erheblich belastet worden sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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