Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerks
Ich habe eine Abmahnung eines Rechtsanwalts erhalten, in der mir vorgeworfen wird, eine Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten Upload des Filmes über das Peer-to-Peer-Netzwerk begangen zu haben. Der Rechtsanwalt verlangt von mir einen Schadensersatz von € 360,00 plus € 100,00 Anwaltskosten sowie eine Unterlassungserklärung bis zum 17.06.2010. Ich bin zwar Anschlussinhaber, Verursacher ist jedoch unser volljähriger Sohn. Wie verhalte ich mich?
Sehr geehrter Mandant,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der BUNDESGERICHTSHOF hat mit Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, folgendes entschieden:
Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
Das bedeutet, dass Sie als Inhaber des Internetanschlusses zwar auf Unterlassung und die Bezahlung der Anwaltskosten haften, nicht jedoch auf Bezahlung eines Schadenersatzes.
Ich rate Ihnen daher, die verlangte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben, die dort vermutlich enthaltene Verpflichtungserklärung zu streichen und die geforderten 100.- Anwaltsvergütung zu bezahlen. Teilen Sie dem Rechtsanwalt gleichzeitig mit, dass die Urheberverletzung von einem Mitglied Ihres Haushalts begangen wurde, Sie jedoch dieses Mitglied Ihres Haushalts nicht namentlich benennen, weil Sie diesem gegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, von dem Sie Gebrauch machen und daher nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sind. Ob die Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterschreiben ist, kann ich nur beurteilen, wenn Sie mir das Schreiben des Rechtsanwalts über das Emailportal der Deutschen Anwaltshotline vollständig zugänglich machen. Ggf. kann es nötig sein, die Unterlassungserklärung im Text zu modifizieren. Schicken Sie die Unterlassungserklärung mit dem weiteren Schreiben, wie oben angegeben, am besten per Einwurf-Einschreiben.