Unerwünschtes Foto - was kann man machen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf mich jemand einfach so fotografieren? In meinem Fall hat mich ein Kollege außerhalb der Arbeitszeit mit meinem Einkaufsroller fotografiert, weil er dies lustig fand. Das Bild wurde dann anderen Kollegen gezeigt. Ich fand das nicht lustig, da ich aus gesundheitlichen Gründen keine Einkaufstüten tragen möchte.

Weiterhin hat mich ein Autofahrer an einer roten Ampel in meinem Auto fotografiert. Er war der Meinung, ich hätte etwas verkehrt gemacht.

Antwort des Anwalts
  1. Grundsätzlich müssen Sie es nicht hinnehmen, fotografiert zu werden. Vielmehr ist die rechtliche Lage so, dass derjenige, der ein Foto von Ihnen macht, Sie dazu um Erlaubnis fragen muss. Insbesondere für die Veröffentlichung oder die Weitergabe dieser Fotografieren an Dritte benötigte der Fotograf Ihre Zustimmung.
    Rechtliche Grundlage dafür ist § 22 KunstUrhG. Den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Der Fotograf benötigt keine Zustimmung, wenn einer der in § 23 KunstUrhG genannten Fälle vorliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person lediglich als Beiwerk auf dem Foto abgebildet ist, beispielsweise, wenn sie sich gerade zufällig im Hintergrund aufhält. Hierüber kann es natürlich viele Streitfälle geben. In ihrem Fall gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, da der Kollege Sie ja offensichtlich bewusst als Motiv gewählt hat.

Werden Ihre Rechte durch eine solche Fotografie verletzt, haben Sie gegen den Fotografen einen so genannten „Unterlassungsanspruch“. Dies bedeutet, dass er Ihnen versichern muss, dass er entweder das Foto vernichtet hat oder dass er das Foto nicht veröffentlichen wird.
Unter Umständen haben sie sogar noch einen Anspruch auf eine angemessene Schmerzensgeld, wenn das das Foto in Ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen diese verletzt.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Fotos ohne die Zustimmung der auf dem Foto betroffenen Person um eine Straftat, die allerdings nur auf Antrag verfolgt wird (Delikt). Die entsprechende Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html

  1. In dem zweiten von Ihnen geschilderten Fall gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie unter der Ziffer 1.
    Es stellt sich in diesem Fall allerdings die Frage, inwieweit ein so gefertigtes Bild dazu verwendet werden kann, zum Beispiel einen Verkehrsverstoß zu dokumentieren. Daran hätte ich ernsthafte Zweifel. Zum einen obliegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Verkehrsdelikte nicht dem Bürger sondern den Ordnungsbehörden. Zum anderen dokumentiert ein Foto lediglich einen „starren“ Zustand und ist häufig nicht dazu geeignet, einen Rechtsverstoß eindeutig nachzuweisen. Insofern hätte ich gegen die Verwendbarkeit eines solchen Fotos erhebliche Bedenken.

Darüber hinaus müssen Sie es natürlich nicht akzeptieren, dass Sie von fremden Leuten fotografiert werden, unabhängig davon, ob Ihnen ein Ordnungswidrigkeitsvorwurf gemacht werden kann oder nicht. Daher gelten die gleichen Voraussetzungen wie oben geschildert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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