Pflegeleistungen bei Verhinderungspflege

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine Angelegenheit welche, die Leistungen einer Pflegekasse nach §39 SGB XI betrifft. Mein Vater leidet unter Demenz ( Pflegestufe 2 ) und ist vorübergehend für 28 Tage zur Verhinderungspflege in einem Heim untergebracht. Ich habe zweckgemäß da ich mich sowohl psychisch wie auch körperlich von der Pflegetätigkeit erholen möchte die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI beantragt. Die Pflegekasse schickte mir darauf hin einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gemäß § 42 SGB XI ( Kurzzeitpflege ) mit der Begründung dass eine interne Regelung bei der Knappschaft immer nur erst die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege vorsieht und nie anders herum. Mir reicht dieses als Begründung nicht aus da mich ja die Pflegekasse quasi so zur Beantragung einer falschen Leistung animieren würde. Denn der Zweck der Verhinderungspflege ist ja der Pflegeperson eine Möglichkeit der Erholung zu bieten. Die Kurzzeitpflege dagegen ist für Fälle gedacht in denen sich beispielweise der Zustand der zu pflegenden Person vorübergehend verschlechtert so dass kurzfristig ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung notwendig ist. Sehr oft ist dies nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall. Der Grund der Inanspruchnahme liegt hier aber eindeutig bei der zu pflegenden Person und nicht bei der Pflegeperson selbst. Die Frage lässt sich aus dem Text ableiten: Darf die Pflegekasse mich dazu zwingen die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen bzw. zu beantragen obwohl sachgemäß die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll ? Mit anderen Worten – darf eine Pflegekasse intern vereinbaren, dass eine bestimmte Reihenfolge beim Abrufen der Leistungen nach SGB XI Vorrang vor dem Sachbezug hat?

Antwort des Anwalts

Die Pflegeversicherung hat hier Recht.

Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39, SGB XI) ermöglichen, bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen in Anspruch zu nehmen.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Das Heißt hier findet die Pflege weiter zu Hause in der Wohnung statt.

Ihr Vater ist aber wie Sie es schildern in einer Einrichtung, also fern von zu Hause stationär untergebracht. Hier ist eine Kurzzeitpflege angebracht, denn die Kurzzeitpflege greift im Unterschied zur Verhinderungspflege dort, wo weder die häusliche Pflege noch die teilstationäre Pflege möglich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege für 4 Wochen im Kalenderjahr. Somit wird der Pflegebedürftige also für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt bzw. versorgt.

Eine Verhinderungspflege ist also bei einer Heimunterbringung nicht möglich.

Nur wenn die Heimunterbringung teilstationär wäre, dann wäre eine Verhinderungspflege von Gesetzes wegen möglich. Die Pflegeversicherung hat dies hier falsch begründet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice