Muss-, Kann- und Sollvorschriften bei Verwaltungsvorschriften

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben demnächst eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen.
In unserer Satzung steht:
"Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sollen nach einer Amtsperiode wechseln aus dem medizinischen bzw. pädagogischen Bereich der Frühförderung gewählt werden."

Unsere Frage betrifft die Formulierung "sollen". Ist dieses gleichbedeutend mit "muss"? oder können wir in begründetem Fall z. B. es steht kein Mediziner zur Verfügung als Ausnahme auch zwei Pädagogen als Vorsitzenden und als stellv. Vorsitzenden wählen ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Fragesteller,

in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Rechtes sind seit vielen Jahren Muss- Kann- und Sollvorschriften formuliert, die den Behörden teilweise
zwingendes Handeln vorschreiben, teilweise in bestimmten Umfang Ermessensentscheidungen ermöglichen.

Zur Auslegung dieser Formulierungen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung,
die auch von den Zivilgerichten und damit auch auf Rechtsfragen zu Vereinssatzungen angewendet wird.

Danach sind Mussvorschriften zwingend anzuwenden, Ausnahmen sind nicht möglich.

Bei Kannvorschriften muss eine interesssengerechte Entscheidung getroffen werden,eine Entscheidung ist daher sowohl in die eine als auch in die andere Richtung möglich.

Bei der vorliegenden Sollvorschrift ist der Verein grundsätzlich verpflichtet ,diese einzuhalten,im Einzelfall hat er aber das Recht, hiervon abzuweichen und eine andere Entscheidunge zu treffen.
Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn z.B. aus sachlichen Gründen von der
Satzungsvorgabe abgewichen wird,weil eine andere Entscheidung nicht möglich ist oder aber , wenn das Abweichen für den Verein die bessere Lösung ist.

Genau dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Da die nach Satzung eigentlich erforderliche Besetzung von Vorsitzendem bzw. stellvertretenden Vorsitzendem durch einen Mediziner mangels Kandidaten nicht möglich ist , die Position zum Erhalt der Handlungsfähigkeit des Vereins aber besetzt werden muss,kann die Position ( oder auch beide )als Ausnahmefall auch mit einem Pädagogen besetzt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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