MPU: Probleme mit Führerscheinstelle

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde 2010 mit 1,54 Promille Alkohol am Steuer erwischt. Daraufhin bekam ich ein Urteil vom Amtsgericht Schweinfurt 2011, wo mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Neuerteilung erfolgte am 28.10.2011.

Am 18.05.2012 fuhr ich erneut unter Alkoholeinfluss in Polen, nicht Deutschland . Hatte 1,24 Promille. Bekam 1 Jahr Fahrverbot in Polen und eine Geldstrafe. Mein Führerschein wurde von den polnischen Behörden eingezogen und an die deutsche Führerscheinstelle geschickt. Aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlung wurde ich im Februar 2013 aufgefordert eine MPU zu machen, welche ich am 04.04.2013 machte und auch bestand .
Es war alles gut.

Dann kam am 07.02.2014 ein Brief von der Führerscheinstelle, dass ihnen bekannt wurde, dass ich bei der MPU angab auf Alkohol zu verzichten und das ich sagte es seien keine verkehrsrechtlichen und zivilrechtlichen andere Verfahren anhängig.

Die Führerscheinstelle meinte das entspricht nicht der Wahrheit, da im Oktober 2012 und im Dezember 2012 2 Sachen mit Alkohol waren. Es waren keine trunkenheitsfahrten. Alkohol war im Spiel. Einmal war eine Atem alkoholkonzentrstion von 0,78 und einmal 0,83. Trunkenheitsfahrt fanden nicht statt. Ging auch aus dem Protokoll hervor. Die Verfahren wurden eingestellt, da derjenige die Unwahrheit sprach. Es waren Verfahren wegen Beleidigung.

Die Stelle schreibt insbesondere wegen den Alkoholwerten hätten das Ergebnis der Begutachtung maßgeblich beeinflussen können.

Ich habe die Verfahren in der MPU nicht genannt, weil sie eingestellt wurden und ich dachte es geht nur um Verkehrsstraftaten.

Jetzt wollten die ein neues Gutachten. Habe ich gemacht. Diesmal negativ. Sollte ich bis 04.04. abgeben, mache ich aber nicht. Muss ich nicht. Ich habe denen geschrieben, dass ich zwar dort war, aber wegen Migräne die Untersuchung nicht machte. Jetzt wollen die eine Bestätigung der MPU das das stimmt. Mpustelle gibt natürlich keine. Bis morgen habe ich für die Bestätigung Zeit.

Ich habe auch geschrieben, dass ich eine neue Mpustelle habe und seit Februar in der MPU Vorbereitung bin, das stimmt auch. Ich bat sie deshalb, meine Führerscheinakte an die andere Mpu Stelle zu schicken , diese braucht die Mpu Stelle für einen Begutachtungstermin, aber die Führerscheinstelle weigert such die Akte zu schicken. Wenn ich bis morgen keine Bestätigung beibringe, wollen sie mir den Führerschein kostenpflichtig entziehen .

Meine Frage was kann ich tun? Ich bin selbstständig , fahre mehrere tausend km in der Woche, hatte nie einen Unfall, nichts.
Und wie lange dauert so eine kostenpflichtige Einziehung ?

Antwort des Anwalts

Die Feststellung, ob und wann der Führerschein entzogen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Behörde den Führerschein entziehen.

Der Rahmen des Führerscheinentzugs richtet sich nach § 3 StVG *1). Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein dann entziehen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Ob die Voraussetzungen für einen Entzug des Führerscheins vorliegen, erscheint nach den Umständen zweifelhaft. Sie können und sollten eine entsprechende Entscheidung dann auch angreifen.

Die Dauer des Verfahrens richtet sich danach, wie schnell die Behörde tätig wird.

Wenn der Führerschein entzogen wird, dann wird üblicher Weise zugleich der Inhaber des Führerscheins aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Es wird auch die sofortige Vollziehung angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Frist nach Bekanntgabe der Entscheidung die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht.

Dagegen kann Widerspruch werden und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, kann vor Gericht Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung, wo es allerdings um eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen ging, finden Sie hier *2).

Um zu verhindern, daß der Entzug nur auf fehlende Mitwirkung begründet werden kann, sollten Sie aber die an Sie gestellten Fragen im Wesentlichen beantworten, hinsichtlich eingestellter Strafverfahren, die keinen Zusammenhang mit Verkehrsdelikten haben, würde ich auch die Auskunft verweigern. Hier wäre der Hinweis darauf, daß es sich um Strafverfahren wegen Beleidigung handelt, sinnvoll, und verlangen Sie Löschung dieser Informationen aus den Akten nach Bundes- bzw. Landesdatenschutzgesetz. Mehr Informationen würde ich insoweit aber in der Tat auch nicht angeben.

Da die Ihnen gesetzte Frist bei der Führerscheinstelle heute abzulaufen scheint, sollten Sie vorab per Fax einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Die Begründung des Antrags können Sie im Wesentlichen so lassen.

Formulierungsbeispiel (bitte nicht einfach so übernehmen, das müssen Sie natürlich noch genau nachbearbeiten mit den echten Angaben)

Briefkopf
An:


Betreff: Aktenzeichen, Ihr Schreiben vom …
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich mit Fristsetzung auf heute aufgefordert, mir eine Bescheinigung der MPU-Stelle zuzusenden, und mir angedroht, den Führerschein zu entziehen.
Dazu nehme ich Stellung wie folgt:
Ich habe die MPU-Stelle gebeten, mir eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Beweis/ Glaubhaftmachung: Abschrift meines Schreibens vom … an die andere MPU-Stelle vom (Datum) in Kopie
Die Stelle hat dies bislang nicht getan. Ein Begutachtungstermin scheitert derzeit meiner Information nach daran, dass Sie sich weigern, die Führerscheinakte antragsgemäß zu versenden.
Bitte seien Sie so freundlich und versenden die angeforderten Akten entsprechend.
Vorsorglich stelle ich auch Antrag auf angemessene Fristverlängerung
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit im Voraus,

Datum, Unterschrift

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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