Motivirrtum beim Online Kauf - Anfechtung möglich ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe irrtümlich per Sofort-Kauf bei eBay einen Segway (Elektro-Mobilitätshilfe) für 6.850.-€ erworben. Im Anzeigentext steht u.a. Verkauf erfolgt von Privat ohne jegliche Garantie oder Rücknahme. Ich habe den Fehlkauf zeitnah dem Verkäufer per eMail begründet (das Segway sollte ein Geburtstagsgeschenk für meine Frau sein, die es aber nicht wollte). EBay empfiehlt in solchen Fälle die Kontaktaufnahme zum Verkäufer und eine Einigung. Der Verkäufer lehnte den Ausstieg aus dem Vertrag ab und besteht auf Zahlung von Schadenersatz 15% des Verkaufspreises + Einstellungsgebühr und Provision, insgesamt 1.079,90€. Ich habe mich bereit erklärt, seine Aufwendungen zu erstatten. Der Verkaufsgegenstand ist beim Verkäufer. Es ist keine Einigung möglich.

Ist der Schadenersatz in dieser Höhe gerechtfertigt? Nur wegen dieses kleinen Irrtums? Der Verkäufer kann ohne finanziellen Verlust das Segway im eBay wieder anbieten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

aus rechtlicher Sicht ist tatsächlich ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Denn Sie haben bei dem Sofortkauf bei eBay das Angebot des Käufers wirksam angenommen.

Der Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet Sie als Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache. Dies entspricht den üblichen Regelungen zum Kaufvertrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und unterscheidet sich nicht vom Kauf im Laden.

Die Tatsache, dass es sich um ein Geschenk für Ihre Frau handeln sollte, die dieses dann aber nicht wollte, stellt aus rechtlicher Sicht einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der Sie leider nicht dazu berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten.

Sie führen in Ihrer Beschreibung des Sachverhaltes an, dass es sich um einen Verkauf von Privat handelt, der ohne jegliche Garantie oder Rücknahmemöglichkeit abgeschlossen wurde. In der Tat kann bei einem Privatverkauf die Gewährleistung (die Garantie stellt eine andere Leistung dar) oder die Rücknahme/Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Da ich Ihre Sachverhaltsschilderung entnehme, dass bei dem Segway aus ihrer Sicht aber kein Mangel vorliegt, wären ohnehin keine Gründe für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gegeben.

Sie sollten allerdings zur Sicherheit nochmals überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen privaten Verkäufer handelt, da hierfür nicht die Angaben des Verkäufers sondern die tatsächlichen Umstände relevant sind. Wäre der Verkäufer entgegen seiner Angaben nicht als privater Verkäufer sondern als gewerblicher Verkäufer einzustufen, wäre die Rechtslage zu Ihren Gunsten anders zu beurteilen. Falls Sie zu diesem Punkt noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Da Sie den Auftrag nicht erfüllen wollen sind Sie verpflichtet, dem Verkäufer aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages den entstandenen Schaden zu bezahlen. Dieser Schaden besteht unstreitig in den unnötigen Aufwendungen des Verkäufers, also mindestens die Einstellungsgebühr und die Provision.

Einen Anspruch auf einen pauschalierten Schadensersatz von 15 % gibt es allerdings nicht. Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes ist eine reine Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem Verkäufer.
Allerdings sind Sie dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, den Schaden zu erstatten, wenn er nunmehr den Segway nur noch zu einem geringeren Verkaufspreis verkaufen kann. Die Differenz zwischen dem neuen Verkaufspreis und dem mit Ihnen vereinbarten Verkaufspreis stellt aus Sicht des Verkäufers einen Schaden (entgangener Gewinn) dar. Diesen Schaden müssten Sie Käufer ebenfalls erstatten.

Rechtlich problematisch ist regelmäßig, dass für sie nur schwer überprüfbar ist, ob ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. Da es sich um einen Sofort-Kauf handelt könnte der Segway natürlich für den ursprünglichen Kaufpreis angeboten werden. Sofern sich dieses nicht verkaufen lässt, wäre sicherlich streitig, ab wann der Verkäufer den Kaufpreis reduzieren kann. Hier liegt erhebliches Konfliktpotenzial, aufgrund dessen eBay sicherlich auch an regt, dass Verkäufer und Käufer sich auf einen entsprechenden Schadensersatz einigen. Allerdings kann eine solche Einigung eben nicht erzwungen werden.

Je nachdem, zu welchem Preis der Segway nunmehr verkauft werden kann, kann dieser Schaden über oder unter 15 % Ihres Kaufpreises liegen. Daher tragen beide Parteien ein entsprechendes Risiko.
Sie haben daher die Möglichkeit, sich entweder mit dem Verkäufer auf einen konkreten Schadensersatzbetrag zu einigen oder abzuwarten, wie hoch sich der Schaden tatsächlich zusammensetzt.

Alternativ haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, den Segway doch abzunehmen und selbst bei eBay zu verkaufen. Möglicherweise erhalten Sie dadurch einen höheren Kaufpreis und können Ihren Schaden begrenzen.
Dies würde auch die Problematik des geschlossenen Kaufvertrages lösen, da grundsätzlich der Verkäufer natürlich auch darauf bestehen kann, dass Sie den Kaufvertrag erfüllen. Dies würde bedeuten, er könnte Sie auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises verklagen und sich weigern, den Segway erneut ins Internet zu setzen. Ein solcher Rechtsstreit würde natürlich nochmals erhebliche Kosten verursachen, die Sie dann tragen müssten.

Ich bedaure, dass ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine günstigere Nachricht geben kann. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages insbesondere wenn dieser im Internet geschlossen wurde, ist regelmäßig recht kompliziert und für beide Parteien mit Risiken behaftet. Sofern Sie noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich direkt unter anwalt@taubitz.tv, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass Ihnen für eventuelle Rückfragen natürlich keine zusätzlichen Kosten entstehen würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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