Besteht ein mündlich geschlossener Vertrag?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Kunde sagt den Kauf einer Küche nach mehrfacher, ausführlicher Beratung mündlich zu. 1 x beim Verkäufer, 1 x beim Vorgesetzten.
Jetzt plant er doch einem anderen Angebot den Zuschlag zu geben.
Hat man eine rechtliche Handhabe?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:

  1. Zunächst stellt sich die Frage, ob bereits ein rechtlich bindender Vertrag zustande gekommen ist. Wäre dies der Fall, könnten Sie auf Vertragserfüllung (also Bezahlung des Kaufpreises und Abnahme der Küche) bestehen.

Die Zusage des Kunden ist hier mündlich erfolgt. Grundsätzlich kann einen Kaufvertrag über eine Küche natürlich auch mündlich zu Stande kommen. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben, da es sich um einen gewöhnlichen Kaufvertrag handelt.

Sofern Sie mit der Argumentation, dass ein mündlicher Vertrag zu Stande gekommen sein soll, gegenüber dem Kunden auf Vertragserfüllung bestehen, tragen Sie im Streitfall auch die Beweislast dafür, dass der Vertrag tatsächlich zu Stande gekommen ist. Zweifel oder Unklarheiten hieran gehen zu Ihren Lasten.

Ich gehe davon aus, dass derartige Kaufverträge bei Ihnen in der Regel nicht mündlich sondern eben schriftlich geschlossen werden. Dies würde vermutlich ein Gericht im Streitfall als Indiz dafür sehen, dass ein Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist. Natürlich kann man dies rechtlich auch anders beurteilen, allerdings ist das Prozessrisiko in einem solchen Fall für Sie sehr hoch.

  1. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Kunde nicht möglicherweise vorvertragliche Pflichten verletzt hat, indem er eine mündliche Zusage zum Vertragsschluss gegeben hat, diese aber dann nicht eingehalten hat.

Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht hierfür eigene Regelungen vor. Allerdings kann ein solcher Anspruch nur im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden, was voraussetzt, dass ein Schaden tatsächlich entstanden ist. Ob dies so ist, kann ich Ihrem Sachverhalt leider nicht entnehmen.

Ein Schaden bestünde beispielsweise dann, wenn aufgrund der mündlichen Zusage des Kunden bereits Arbeiten an der Küche (Abbau, Verpackung oder ähnliches) vorgenommen wurden oder Ihnen selbst durch Bestellungen bei Fremdfirmen im Vertrauen auf die Zusage des Kunden Kosten entstanden wären. Der Anspruch ginge dann nicht auf Erfüllung des Vertrages sondern auf Ersatz dieser Schäden. Im Streitfall wären Sie sowohl für die entstandenen Schäden als auch für die durch den Kunden getätigte Zusage beweispflichtig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Anspruch von Ihrer Seite aus gegen den Kunden durchaus vorstellbar ist. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass ein solcher Anspruch, sei es ein Anspruch auf Vertragserfüllung oder ein Anspruch auf Schadensersatz, voraussichtlich gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für eine gerichtliche Durchsetzung besteht nach meinem Dafürhalten ein erhebliches Prozessrisiko, da die Beweislast in erster Linie auf Ihrer Seite liegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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