Streitigkeiten wegen Bäumen an der Grundstücksgrenze

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 9 Monaten Mieter eine Parterrewohnung zu der auch ein Stück Ziergarten gehört, den ich pflegen muss. Die Wohnung ist eine Eigentumswohnung die einer Privatperson gehört.
Das Nachbargrundstück ist mit einem Einzelhaus bebaut. An der Grundstücksgrenze hat dieser Nachbar Bäume (Lebensbäume/ Koniferen) im Abstand von ungefähr 0,5 m gepflanzt, die im Laufe der (10?) Jahre eine Höhe von über 5m erreicht haben und deren Äste z.T über 0,5 m auf mein (Mietgrundstück/Rasen) ragen. (Wurden offensichtlich nie abgeschnitten)
Bundesland: Niedersachsen

Meine Fragen:
Falls ich es wünsche, wer muss die Bäume beschneiden (z.B. überhängenden Äste)? Der Nachbar, mein Vermieter oder ich als Mieter? Handelt es sich noch um normale Gartenpflege des Mieters?
Falls ich in der Verpflichtung bin, darf ich die überhängenden Äste einfach so abschneiden oder muss ich den Nachbar konsultieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Frage bei der E-Mail-Beratung der Deutschen Anwaltshotline, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Lebensbäume offensichtlich zu nah an der Grundstücksgrenze stehen. Aus dem unten zitierten § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (kurz: NNachBG) ergibt sich bei einer Höhe von Bäumen und Sträuchern von 5 Metern ein Mindestabstand von 1,25 Meter zum angrenzenden Nachbargrundstück. Allerdings steht dem Eigentümer des Grundstücks kein Anspruch auf völlige Beseitigung nach dem NNachBG zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Grenzabstand weniger als 0,25 Meter betragen würde (vgl. den unten zitierten § 53 Absatz 1 NNachBG).

§ 53 Absatz 2 NNachBG gibt dem Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt auf die zulässige Höhe (in diesem Fall auf maximal 2 Meter). Allerdings wäre dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn seit dem Überschreiten der zulässigen Höhe von 2 Metern mehr als 5 Kalenderjahre vergangen sind (vgl. den unten zitierten § 54 Absatz 2). Dies kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht eingeschätzt werden, wird aber sicherlich von Ihnen bzw. Ihrem Vermieter beurteilt werden können. Einen solcher Anspruch auf den Rückschnitt die Höhe betreffend (so er nach dem oben Stehenden bestünde), müsste der Eigentümer des von Ihnen bewohnten Grundstücks gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks geltend machen (notfalls auch gerichtlich).

Was das Überragen von Zweigen auf das von Ihnen genutzte Grundstück betrifft, so könnte allein dem Eigentümer ein Anspruch auf Zurückschneiden bis zur Grenze aus der unten zitierten, vom Gesetzgeber sehr allgemein gehaltenen Vorschrift des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehen. Allerdings verlangt die Rechtsprechung hier, dass es zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks kommt. Das ist z.B. bei Nadelbäumen der Fall, wenn sehr viele Nadeln oder Grannen auf das angrenzende Grundstück gelangen oder aber wenn der Schattenwurf nicht mehr hinnehmbar ist (weil das angrenzende Grundstück z.B. sehr klein ist und durch den Überhang erhebliche Teile des Grundstücks im Schatten liegen). Da es sich aber vorliegend um Lebensbäume (Thulia), also immergrüne Bäume handelt, dürften sich die mit der Grenzüberschreitung verbundene Abfallprodukte der Bäume wohl im noch hinnehmbaren Bereich bewegen. Dies gilt m.E. auch für das Volumen der grenzüberragenden Äste/Zweige, sofern das von Ihnen genutzte Grundstück nicht sehr klein ist und/oder dies zu erheblichem Schattenwurf führt. Einen solchen Zurückschneidungsanspruch bezüglich überragender Äste halte ich vorliegend daher nicht für gegeben.

Nach alledem wäre es an dem Grundstückseigentümer, sich mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ins Benehmen zu setzen und ein weiteres Vorgehen zu klären. Da Ihnen als Mieter bzw. Nutzer ein etwaiger Zurückschneidungsanspruch nicht zustünde, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich aus einem eventuellen Rechtsstreit heraushalten und insbesondere keine Zurückschneidung ohne Absprache mit dem Nachbarn vornehmen. Es handelt sich also nicht mehr um "normale Gartenpflege" des Mieters.

Bitte beachten Sie aber, dass es sich in diesem Rechtsbereich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls getroffen werden und daher möglicherweise auch eine andere Beurteilung nicht völlig ausgeschlossen, aber eben nicht wahrscheinlich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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