Pflicht zur Beschneidung gefährlicher Äste als Erbbaurechtsnehmer mit Pflegepflicht des Grundstücks
In einem Erbbaurechtsvertrag steht, dass der Erbbaurechtsnehmer (Ich)
für die Pflege der Anlage (Historische Gebäude, Hoffläche und Garten) zuständig ist.
Gleichzeitig steht dort aber auch, dass der Erbbaurechtsgeber die forstliche Nutzung des gesamten Grundstücks hat.
Frage: Wer ist für die Beschneidung gefährlicher Äste zuständig?
Wenn dem Erbpachtgeber die forstliche Nutzung zusteht, bedeutet dies, dass er die auf dem Grundstück befindlichen Bäume ernten kann und im Rahmen dieser Nutzung auch verwerten. Die Nutzung ist in der Regel daher mit Fällungen verbunden.
Die IUFRO definiert folgendermaßen: Ernte von Waldprodukten, allgemein bezogen auf die Holznutzung bzw. Holzernte. (Source: FMAN-D, 1998)
Zur Pflege der Anlage ist hingegen deren Erhalt zu sehen. Hierzu gehört auch gegebenenfalls das Zurückschneiden und Freischneiden von Wegen.
Daraus folgt, dass Sie für die Pflege der Anlage und damit auch für das Zurückschneiden von Ästen zuständig sind, soweit diese insgesamt die Anlage und die von Ihnen zu pflegenden Flächen betreffen.
Problematisch kann es nur dann sein, wenn ein unsachgemäßes Zurückschneiden Schäden an den Bäumen verursacht und damit letztlich die Holznutzung beeinträchtigt. Dies ist aber kein Problem dahingehend, wer diesen Rückschnitt zur Verkehrssicherung durchzuführen hat, sondern allenfalls, wie dieser durchzuführen wäre.
Zur forstlichen Nutzung gehört das Zurückschneiden gefährlicher Äste jedenfalls nicht.