Möglichkeiten gegen die Durchquerung des eigenen Grundstücks durch den Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Nachbar geht durch unseren Garten, um in seinen eigenen Garten zu kommen. Dieses macht er seit ca. 10 Jahren. Er wohnt schon länger da, hat den Garten aber erst später erworben. Unser Haus / Garten besteht seit 1968. Er wohnt auf der linken Seite von unserem Garten, dann kommen wir und auf der rechten Seite ist sein Garten. Er hat die Möglichkeit aussen rum zu gehen, dass ist aber ein Umweg für ihn. Er geht immer durch unseren Garten, dass wurde von uns Stillschweigung akzeptiert. Er hat nie gefragt, wir haben nie etwas gesagt. Meine Frage, können wir dieses dem Nachbarn verbieten? Könnte er auf Gewohnheitsrecht Klagen?

Antwort des Anwalts

Das Entstehen eines Gewohnheitsrechts wird nach der Rechtsprechung des BGH wie folgt umschrieben:

„Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.“

In ihrem Fall fehlt es bereits an dem Kriterium, dass das Bestehen eines Wegerechts von allen Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird, da Sie das Bestehen eines solchen Wegerechts bisher nie anerkannt haben. Alleine die Duldung eines bestimmten Verhaltens stellt nicht die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dar.

Zum anderen fehlt es an einer längeren tatsächlichen Übung. In Hinblick auf Wege wird hier eine Nutzung seit vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 gefordert. Insoweit vermag ich bei nur 10 Jahren in Ihrem Fall ebenfalls nicht das Vorliegen eines Gewohnheitsrechts zu erkennen.

Etwas anders stellt sich die Situation natürlich dann dar, wenn Sie das Überqueren des Grundstückes Ihrem Nachbarn in der Vergangenheit ausdrücklich gestattet haben. Dazu reicht es unter Nachbarn sicher aus, dass ein Nachbar höflich fragt und der andere mündlich seine Zustimmung erteilt oder das Überqueren längere Zeit geduldet hat. dann wird man eine entsprechende vertragliche Vereinbarung annehmen können.

Diesen Vertrag kann man allerdings für die Zukunft kündigen. Ein unkündbares Recht Ihres Nachbarn Ihr Grundstück zu betreten besteht also nicht.

Sie sollten also Ihren Nachbarn zunächst mündlich bitten von einem Überqueren Ihres Grundstückes abzusehen. Sollte er sich nicht daran halten, sollten Sie es ihm schriftlich per Einschreiben untersagen und es besteht auch kein Bedenken Ihr Grundstück durch einen Zaun oder in anderer Weise abzugrenzen.

Nimmt Ihr Nachbar sein vermeintliches Recht auch weiter in Anspruch, bleibt nur der Weg einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser wird eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung anfordern und diese ggfs. auch gerichtlich durchsetzen mit der Folge, dass Ihr Nachbar bei jedem zukünftigen Überqueren Ihres Grundstückes ein Ordnungsgeld in beträchtlicher Höhe zahlen muss.

Schritte also: Nachbar ansprechen und Überquerung ausdrücklich verbieten; bei Nichtbefolgen Wiederholung per Einschreiben; bei weiterem Nichtbefolgen Unterlassungserklärung mit Anwalt durchsetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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