Verjährung eines Werkvertrages

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Juni 2008 ist unsere Dachterrasse neu gestaltet worden . Die Firma bekam laut 1. Abschlagszahlung 5831€ von uns in bar. Danach sind spätere Arbeiten von uns selber ausgeführt worden (bepflanzen). Bis zum heutigen Tag haben wir nichts mehr von der Fa. gehört und somit angenommen, das der Betrag ausreichte für die ausgeführten Arbeiten. Heute bekam ich ein Schreiben, wo um Abnahme gebeten wird um eine Abschlußrechnung zu erstellen. 
Ist die Sache nicht verjährt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin ,

Fragestellung: Heute bekam ich ein Schreiben, wo um Abnahme gebeten wird um eine Abschlussrechnung zu erstellen. Ist die Sache nicht verjährt?

Sie haben mit dem Unternehmer einen Werkvertrag iSd §§ 631 ff BGB geschlossen. Nach §§ 631, 640 BGB sind Sie zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Vereinbarung oder Fälligkeit verpflichtet, wobei Fälligkeit mit der Abnahme des Werkes eintritt. Gem. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Besteller (also Sie) verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Im Normalfall wird die Abnahme zeitnah nach Fertigstellung des Werkes und nach Aufforderung durch den Unternehmer durchgeführt. Dies scheint in Ihrem Fall schlichtweg vergessen worden zu sein. Vermutlich haben Sie keine Mängel gerügt (dies sollten Sie spätestens bei der nunmehr erfolgenden Abnahme tun, sofern solche vorhanden sind) und der Unternehmer hat die Sache wegen der bereits erfolgten Zahlung nicht forciert. Verjährung des Vergütungsanspruchs würde gem. § 195 BGB drei Jahre nach Fälligkeit eintreten. Der Restanspruch, falls ein solcher nach der Abnahme noch erhoben wird, wäre erst dann fällig und kann deshalb auch noch nicht verjährt sein. Selbst für den Fall, dass Sie seinerzeit im Juni 2008 die Abnahme vollzogen und nach sofortiger Rechnungsstellung noch nichts gezahlt hätten, würden die Zahlungsansprüche des Unternehmers frühestens nach Ablauf des 31.12.2011 verjähren. Aus welchem Grund der Unternehmer so lange mit der Aufforderung zur Abnahme zugewartet hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Eine Verjährung ist dadurch jedoch nicht eingetreten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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