Sind Kosten für die Satellitenschüssel nebenkostenrelevant?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf mein Vermieter eine monatliche Bezahlung auf ungewissem Zeitraum für die Satellitenschüssel in den Nebenkosten von mir verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Diese Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

Zunächst bitte ich höflich um Beachtung, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage innerhalb der von mir zugesicherten Frist von 5 Stunden nur dann erfolgen kann, wenn Sie das Angebot innerhalb 1 Stunde angenommen haben. Nach meinen Notizen war dies nicht der Fall. Ich war daher auf Grund meiner zeitlichen Einteilung nicht mehr in der Lage, Ihnen die Anfrage rechtzeitig zu beantworten, hoffe jedoch, mit der nachstehenden Antwort noch helfen zu können.

Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage sind die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB.

Welche Betriebskosten dem Grunde nach vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist der Betriebskostenverordnung zu entnehmen. Die Kosten einer Breitbandkabelverbindung zum Betrieb des Fernsehens dürfen ohne jeden Zweifel umgelegt werden aber auch die Kosten für den Betrieb einer Satellitenanlage, sofern diese für alle Mieter nutzbar ist, können umgelegt werden, insbesondere dann, wenn die Anlage geleast worden ist. Die Kosten der Erstausstattung mit einer Gemeinschaftsantennenanlage sind dagegen Baukosten, diese dürfen im Rahmen der Betriebskosten nicht umgelegt werden. Laufende Kosten, beispielsweise Betriebsstrom oder die Wartungskosten für die Antennenanlage oder im Falle einer geleasten Anlage auch die Leasingkosten, sind dagegen prinzipiell umlegbar.

Ob diese Kosten im Rahmen Ihres Mietverhältnisses jedoch umgelegt werden können, entscheidet sich nach den mietvertraglichen Bestimmungen. Nur wenn in Ihrem Mietvertrag diese Kosten explizit oder aber durch pauschalen Verweis auf die Betriebskostenverordnung als umlegbar bezeichnet sind, dürfen diese Kosten umgelegt werden. Um dies zu eruieren, schauen Sie bitte in Ihren Mietvertrag. Sind die Kosten dort benannt, darf der Vermieter im Rahmen der Betriebskosten die Kosten von Ihnen verlangen.

Hinsichtlich der von Ihnen benannten Radiosendung haben Sie sich höchstwahrscheinlich geirrt. Die laufenden Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage sind umlegbar, dagegen dürfen einmalige Ausgaben, wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder aber die Reparaturkosten für die Satellitenanlage nicht umgelegt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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