Ist die Haltung von Kampfhunden erlaubt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Frage zur Pflege von Hunden in einer Mietwohnung.
Wir leben zu zweit in einer 48 qm Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit acht Parteien. Tierhaltung erlaubt, sofern sie den allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. An und an habe ich für ein Wochenende oder auch mal für drei Wochen die Hunde meines ehemaligen Partners bei mir. Es handelt sich nicht um Kampfhunde, sie sind mittelgroß. Kann mir die Pflege der Tiere untersagt werden? "Halte" ich denn überhaupt mit diesem Verhalten Hunde?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Trifft der Mietvertrag keine Aussage über die Tierhaltung, dann ist dem Mieter die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, sofern Gefahren oder Belästigungen für die Hausbewohner nicht zu befürchten sind. Eine übermäßige Tierhaltung, die zu starken Belastungen der Mietsache oder zu unzumutbaren oder unbilligen Belästigungen führt, ist daher nicht erlaubt. Vertragliche Beschränkungen der Tierhaltung sind deshalb zulässig.

Halten von Kleintieren, wie etwa Kanarienvögel und Kaninchen usw. ist grundsätzlich zulässig, nicht dagegen ohne Weiteres die Hunde- und Katzenhaltung. Ob die Hundehaltung in einem Mehrfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ist umstritten. Richtungsweisend ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1993, nach der Mietwohnungen und Eigentumswohnungen von der Rechtslage gleichgesetzt sind, so dass Hundehaltung durchaus zulässig ist. Rechnet man die Hunde- und Katzenhaltung zum normalen Gebrauch der Mietsache, kann der Vermieter nicht mehr frei entscheiden, ob diese der Tierhaltung zustimmen will oder nicht. Anders ausgedrückt: Natürlich können die Vertragsparteien vereinbaren, und insoweit ist dies auch in fast jedem Mietvertrag enthalten, dass die Haltung von Hunden und Katzen der Zustimmung des Vermieters bedarf. Es kann sich aber ein Anspruch des Hundehalters auf Zustimmung des Vermieters ergeben, sofern man mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten kann, dass die Hundehaltung zum normalen Gebrauch der Mietsache gehört. Insbesondere dann, wenn andere Mietparteien über Hundehaltung verfügen und diese womöglich sogar gestattet worden ist, kommt ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters in Betracht.

Sie scheinen bei sich im Mietvertrag eine Klausel installiert zu haben, wonach Tierhaltung erlaubt sei, sofern Sie den allgemeinen üblichen Vorstellungen entspricht. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Oberlandesgerichtes Stuttgart aus dem Jahre 1985 sowie weitere Gerichte, die zwischenzeitlich in dem selben Stil entschieden haben, ist eine Hundehaltung Ausdruck des normalen Lebens und damit auch Bestandteil einer ordnungsgemäßen Nutzung der Mietsache, so dass nach der herrschenden Meinung die Haltung von Hunden erlaubt ist. Selbst wenn in einem Vertrag die Haltung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht werden sollte, besteht dann ein Anspruch des Hundehalters auf Erlaubnis durch den Vermieter.

Dem kann lediglich entgegengehalten werden, dass von den Hunden Gefahren ausgehen. Dies wäre beispielsweise bei Kampfhunden der Fall. Wenn von den Hunden jedoch keine Gefahren ausgehen, wäre eine Hundehaltung nur noch dann verbietbar, wenn die Hunde zu einer starken Belästigung der nachbarschaftlichen Beziehungen, insbesondere durch das Hinterlassen von Exkrementen oder ständiges Bellen führen würde. In diesem Fall kann der Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung ausgeschlossen sein. Wenn dies bei Ihnen jedoch nicht der Fall ist, sehe ich insbesondere gerade wegen der Formulierung, dass Tierhaltung erlaubt ist, sofern es den allgemeinen üblichen Vorstellungen entsprechend ist, keine Problematik. Ein Verbot der Tierhaltung dürfte angreifbar sein.

Auf die zweite Frage, ob Sie überhaupt Hunde halten, wenn diese für ein Wochenende oder auch für bis zu 3 Wochen bei Ihnen sind, kommt es daher nicht an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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