Verkäufer liefert bestellte Ware nicht - Wie ist zu verfahren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 25.07.2010 über die Internet Plattform einige gebrauchte Teile vom einem Benutzer gekauft. Den Betrag für die Teile habe ich dann am 27.07.2010 online überwiesen. Betrag wurde am 28.07.2010 gebucht.

Problem ist nun, das sich der User nun nicht mehr meldet: Einmal hatte er mir über einem Messageservice versichert, dass er die Teile am 30.07 versenden werde. Seit dem ist Funkstille. Kein Kontakt mehr möglich.

Das Problem ist, ich habe nur die Bankverbindung von dem Herrn, aber leider keine Anschrift. Die Bank gibt mir leider keine Auskunft darüber.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage sind die Vorschriften des BGB, insbesondere die Vorschriften über den Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB.

Wesentliche Pflichten des Käufers bei einem Kaufvertrag sind nach § 433 II BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie die Abnahme der Sache. Zwar ist dem Anfragetext nicht zu entnehmen, dass Sie den vereinbarten Kaufpreis gezahlt haben, dies darf ich jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der dargestellten Sachlage, annehmen. Damit haben Sie Ihre Pflicht, nämlich die Zahlung des Kaufpreises, erfüllt. Die zweite Pflicht kann Ihrerseits mangels eines abnahmefähigen Gutes noch nicht erfüllt werden.

Die Pflichten des Verkäufers ergeben sich aus § 433 I 1 BGB. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware zu übergeben und das Eigentum hieran zu verschaffen. Die wesentliche Pflicht des Verkäufers ist mithin die Aushändigung der Sache. Unter der Übergabe kann, je nach Vereinbarung, natürlich auch die Übermittlung durch Post verstanden werden.

Der Verkäufer behauptete nunmehr, diese Übermittlung durch Post tätigen zu wollen. Dies hat er noch nicht getan. Es wäre durchaus möglich, dass er sich plötzlich bei Ihnen meldet und die Behauptung aufstellt, er habe die Ware bereits versandt. Die sich hieran anschließende und für die Beantwortung Ihrer Anfrage wesentliche Frage ist nun, ob der Versand der Ware mit der Post für die Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 I BGB ausreicht.

Die hierfür entscheidende Vorschrift ist § 447 BGB. Dieser lautet:

"§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."

§ 447 I BGB ist zu entnehmen, dass die Gefahr, zu verstehen ist hier die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, zu dem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht, in welchem der Verkäufer die Ware an einen Spediteur, z.B. die Post, übergeben hat. In Ihrem Fall heißt das, dass von dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Post die Gefahr des Verlustes bei Ihnen liegt.

Hat der Verkäufer die Ware übergeben und gehen diese in der Post verloren, ist das letztlich das Pech des Käufers.

Soweit allerdings nur die Theorie. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade im Internetauktionsportal, aber auch auf anderen Marktplätzen viele schwarze Schafe aktiv sind, die genau diese Rechtslage ausnutzen. Oft ist es dann so, dass der Verkäufer die Gegenleistung, also den Kaufpreis, im voraus kassiert, dann den Versand per Post behauptet und auf die bestehende Rechtslage verweist.

Zwar ist es so, dass nach § 447 BGB der Verkäufer den Verlust der Ware auf dem Postweg nicht zu vertreten hat, er also von der Erfüllungsverpflichtung frei wird und zugleich das Geld behalten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Versand mit der Post beweisen kann. Regelmäßig ist bei Paketen, Päckchen oder versicherten Briefen ein Einlieferungsbeleg vorhanden. Kann er einen solchen vorweisen, ist der Verkäufer tatsächlich aus der Haftung befreit. Kann er diesen nicht vorweisen, dann haftet er nach wie vor auf Erfüllung des Kaufvertrages, denn er kann die Erfüllung seiner Pflichten aus § 433 I BGB nicht nachweisen.

In diesem Fall, der aufgrund des bisherigen Verhaltens des Verkäufers zu erwarten ist, setzen Sie dem Verkäufer, falls noch nicht geschehen, eine Nachfrist. In der E-Mail setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Erfüllung und drohen gleichzeitig an, dass Sie für den Fall der Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten werden.

Zu erwarten ist, dass der Verkäufer nicht erfüllen wird. Nach dem fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Frist erklären Sie per E-Mail den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordern die Rückzahlung des Kaufpreises. Hierzu gehören auch eventuelle Nebenkosten wie Versand, Verpackung und Versicherung. Zugleich können Sie Schadenersatz fordern. Hierzu gehören auch die Kosten dieser Beratungsleistung. Eine Rechnung haben Sie bereits erhalten.

Das gleiche Procedere gilt für den Fall, dass sich der Verkäufer nicht bei Ihnen meldet und die Behauptung des Versandes aufstellt. Auch hier setzen Sie eine Nachfrist unter zeitgleicher Androhung der Verweigerung der Annahme der Ware nach Fristablauf, treten vom Kaufvertrag zurück und verlangen Ihr Geld zurück.

Außerdem rate ich Ihnen, unabhängig davon, ob sich der Verkäufer bei Ihnen meldet und den Versand der Ware behauptet, gegen den Verkäufer eine Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag aus allen Rechtsgründen zu stellen. Dies machen Sie am besten vor Ort bei Ihrer Polizeidienststelle.

Dies ist dann i.ü. auch die für Sie einzige Möglichkeit, die Identität des Verkäufers und dessen Wohnsitz zu erfahren. Die Auskunft der Personenidentität sowie der Adresse darf Ihnen die Bank des Verkäufers richtigerweise nicht erteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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