Rückgaberecht bei Sonderanfertigungen
Vor ca. 2 Wochen haben wir bei einem Ofenhändler eine Rohrstück für einen Pelletskamin telefonisch bestellt. Der Händler sagte, er habe das Teil nicht vorrätig und müsse es bestellen. Bei Lieferung stellte unser Heizungsinstallateur fest, dass das Teil unvollständig und daher für den Einbau nicht zu gebrauchen war. Den Händler konnten wir telefonisch nicht erreichen und gaben daher das Material unbenutzt und in Originalverpackung bei einem seiner Mitarbeiter ab. Dieser bestätigte uns, die Rückgabe sei kein Problem.
Nach über einer Woche haben wir eine Rechnung erhalten, mit der Begründung, es handle sich um eine Sonderanfertigung, die Rückgabe sei daher ausgeschlossen. In der Zwischenzeit haben wir jedoch bereits von einem anderen Händler das passende Rohrstück bezogen und eingebaut, eine Sonderanfertigung war nicht notwendig. Die Retoure wurde uns nicht erneut zugestellt.
Wir möchten nun wissen, ob wir zur Zahlung verpflichtet sind oder den Kaufvertrag widerrufen können. Da die Bestellung telefonisch erfolgte, liegt kein schriftlicher Kaufvertrag vor. Ist es ratsam einen Brief an den Händler zu schicken, in dem wir den Sachverhalt darstellen und darauf hinweisen, dass wir die Rechnung nicht akzeptieren)?
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. In der Praxis taucht regelmäßig die Frage auf, wann eine Kundenspezifikation im Rechtssinne eigentlich gegeben ist. Nach der Kommentar-Definition liegt eine Kundenspezifikation dann vor, wenn eine Sache so speziell ist, dass sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers im Falle des Widerrufes nicht mehr oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass wieder verkauft werden kann. Ein klassisches Beispiel ist ein Anzug, der speziell für einen Kunden geschneidert wird. Bei vielen weiteren Produkten wird es jedoch schon zweifelhaft. So hat bspw. der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2003, Az.: VIII-ZR 295/01, entschieden, dass ein Computer, der mit Standardbauteilen modifiziert wurde, im Rechtssinne keine Kundenspezifikation darstellt. Hintergrund war, dass die Standardbauteile in der Regel zusammengesteckt sind, somit im Falle des Widerrufes einfach wieder auseinandergenommen werden können.
Bei Ihnen handelt es sich um ein spezielles Teil für die Ofenheizung, welches bestellt werden musste. Offensichtlich handelt es sich hier um ein Standardbauteil, welches nach der Rechtssprechung des BGH nicht unter den Begriff Sonderanfertigung fällt. Eine Sonderanfertigung wäre nur gegeben gewesen, wenn dieses Teil speziell durch einen Blechner nach von Ihnen vorgegebenen Maßen hätte hergestellt werden müssen.
Ich empfehle Ihnen dem Verkäufer einen Brief zu schicken, in dem Sie Ihn auf die Rechtslage hinweisen und erklären, dass Sie deswegen zu keinerlei Leistungen bereit sind.